[1] Titel geändert durch "Zehnte Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien" vom 21.12.2021, GVBl. Nr. 1/2022, S. 1, 5

§§ 1 - 2 1. Abschnitt Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten

§ 1

Die Ministerien übertragen die ihnen nach folgenden Bestimmungen zustehenden Befugnisse auf die Präsidenten der Gerichte, die Behörden und sonstigen Stellen, die für die Ernennung der Beamten zuständig sind, soweit das Ernennungsrecht nicht dem Ministerpräsidenten oder den Ministerien selbst zusteht:

 

1.

Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW),

 

2.

Anerkennung eines dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange an einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBesGBW und § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW), soweit nicht Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 3, C 3 und C 4 im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums betroffen sind,

 

3.

Anerkennung von förderlichen Zeiten als berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW,

 

4.

Feststellung, ob die Leistungen des Beamten den Mindestanforderungen entsprechen, nach § 31 Abs. 5 Satz 5 LBesGBW.

§ 2

1Das Wissenschaftsministerium überträgt den Hochschulen für ihren Geschäftsbereich das Recht zur Abordnung ganz, auch für Beamte der Besoldungsgruppen C 3, C 4, W 3, A 15 und höher, sowie das Recht zur Erklärung des Einverständnisses zur Abordnung von Richtern. 2Für die Vorstandsvorsitzenden der Hochschulen verbleibt die Zuständigkeit beim Wissenschaftsministerium.

§§ 3 - 9 2. Abschnitt Dienstvorgesetzter

§ 3

 

(1) Die Minister sind Dienstvorgesetzte,

 

1.

der Beamten des jeweiligen Ministeriums,

 

2.

der Leiter der den Ministerien jeweils unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen,

 

3.

der Stellvertreter der Leiter der den Ministerien jeweils unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen für

 

a)

das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) oder nach § 13 Abs. 1 Satz 4 LBG,

 

b)

die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen nach § 42 BeamtStG,

 

c)

die Geltendmachung von Schadenersatz nach § 48 BeamtStG und § 59 LBG,

 

d)

Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 65 LBG,

 

e)

die Entscheidung über den Ersatz von Sachschaden nach § 80 LBG,

 

f)

die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 11 Abs. 1 LBesGBW,

 

g)

die Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten nach dem Landesdisziplinargesetz.

 

(2) Die Leiter der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen sind Dienstvorgesetzte, soweit sich aus Absatz 1 nichts anderes ergibt,

 

1.

der Beamten dieser Behörden und Stellen,

 

2.

der Leiter der diesen Behörden und Stellen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen,

 

3.

der Stellvertreter der Leiter der diesen Behörden und Stellen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fälle.

 

(3) 1Im übrigen ist der Leiter der Behörde oder Stelle, der der Beamte angehört, Dienstvorgesetzter. 2Bei der Stiftung Landesmuseum für Technik und Arbeit ist der Vorsitzende des Stiftungsrates Dienstvorgesetzter des Direktors des Landesmuseums und des Stellvertreters; Dienstvorgesetzter der übrigen Beamten ist der Direktor des Landesmuseums.

§ 4

1Der Kultusminister ist Dienstvorgesetzter

 

1.

der Beamten des Ministeriums,

 

2.

der Beamten der dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen.[1] [Bis 28.02.2019: und]

 

3.

[2]der Beamten der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte.

2Für alle übrigen Beamten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums ist der Regierungspräsident Dienstvorgesetzter. 3Die Schulleiter sind Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststelle für den Ausspruch schriftlicher Missbilligungen. 4Der für die Bewilligung von Urlaub zuständige Dienstvorgesetzte kann seine Befugnis auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen und Einrichtungen übertragen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Qualitätskonzepts für die öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.03.2019.
[2] Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Qualitätskonzepts für die öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.03.2019.

§ 4a

 

(1) 1Der Wissenschaftsminister ist, vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung und soweit sich nicht nachfolgend etwas anderes ergibt, Dienstvorgesetzter der Beamten seines Geschäftsbereichs. 2Abweichend davon sind

 

1.

der Leiter des Landesarchivs Dienstvorgesetzter der Beamten des Landesarchivs,

 

2.

die Leiter der Württembergischen Landesbibliothek und der Badischen Landesbibliothek Dienstvorgesetzte der Anwärter des mittleren Bibliotheksdienstes ihrer Dienststellen.

3Wer Dienstvorgesetzter für die Bewilligung von Urlaub sowie von Teilzeitbeschäftigung nach § 69 LBG, Altersteilzeit nach § 70 LBG, Pflegezeiten nach § 74 LBG sowie Mutterschutz, Elternzeit nach § 76 LBG ist, richtet sich nach § 3.

 

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind...

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