(1) Die Minister sind Dienstvorgesetzte,

 

1.

der Beamten des jeweiligen Ministeriums,

 

2.

der Leiter der den Ministerien jeweils unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen,

 

3.

der Stellvertreter der Leiter der den Ministerien jeweils unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen für

 

a)

das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) oder nach § 13 Abs. 1 Satz 4 LBG,

 

b)

die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen nach § 42 BeamtStG,

 

c)

die Geltendmachung von Schadenersatz nach § 48 BeamtStG und § 59 LBG,

 

d)

Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 65 LBG,

 

e)

die Entscheidung über den Ersatz von Sachschaden nach § 80 LBG,

 

f)

die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 11 Abs. 1 LBesGBW,

 

g)

die Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten nach dem Landesdisziplinargesetz.

 

(2) Die Leiter der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen sind Dienstvorgesetzte, soweit sich aus Absatz 1 nichts anderes ergibt,

 

1.

der Beamten dieser Behörden und Stellen,

 

2.

der Leiter der diesen Behörden und Stellen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen,

 

3.

der Stellvertreter der Leiter der diesen Behörden und Stellen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fälle.

 

(3) 1Im übrigen ist der Leiter der Behörde oder Stelle, der der Beamte angehört, Dienstvorgesetzter. 2Bei der Stiftung Landesmuseum für Technik und Arbeit ist der Vorsitzende des Stiftungsrates Dienstvorgesetzter des Direktors des Landesmuseums und des Stellvertreters; Dienstvorgesetzter der übrigen Beamten ist der Direktor des Landesmuseums.

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