(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.

 

(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

 

1.

den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten oder Richters ist,

 

2.

den Ort, in dem der Beamte oder Richter mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,

 

3.

einen Ort im Inland, wenn der Beamte im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.

2Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

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