(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
1. |
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten oder Richters ist, |
2. |
den Ort, in dem der Beamte oder Richter mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt, |
3. |
einen Ort im Inland, wenn der Beamte im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist. |
2Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.
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