Alexander C. Blankenstein
Die Vermietung von Gemeinschaftseigentum ist grundsätzlich mit einfachem Mehrheitsbeschluss durch die Wohnungseigentümergemeinschaft möglich. Voraussetzung ist, dass keinem der Wohnungseigentümer durch die Vermietung ein Nachteil erwächst. Nachteilig ist die Vermietung, wenn ein Eigenbedarf besteht oder nachträglich entsteht, wenn die Vermietung zu einer unzumutbaren bzw. nicht nur ganz geringfügigen Beeinträchtigung führt oder wenn die Gegenleistung kein adäquates Äquivalent für die Nutzungsüberlassung darstellt.
Zwar sind die (übrigen) Wohnungseigentümer bei der Vermietung von einer Nutzung des vermieteten gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen. Andererseits aber ist zum einen zu berücksichtigen, dass an die Stelle des Mitgebrauchs der Mietzins tritt, der insoweit der Gemeinschaft zufließt, zum anderen kein dauerhafter Entzug des eigentlichen Gebrauchsrechts vorliegt, da das entsprechende Mietverhältnis dem Mieter gegenüber gekündigt werden kann. Insoweit kann auch ein Beschluss über die langfristige Vermietung von Gemeinschaftseigentum ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und stellt nicht die Begründung eines Sondernutzungsrechts dar.
Da bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) nach § 20 Abs. 1 WEG grundsätzlich einfach-mehrheitlich beschlossen werden, genügt auch für einen Beschluss über die langfristige Vermietung von Bereichen des Gemeinschaftseigentums ein Mehrheitsbeschluss, wenn das Gemeinschaftseigentum für die Dauer der Vermietung baulich verändert wird.
Auch über die Verpachtung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Fläche einer Wohnungseigentumsanlage kann im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluss wirksam entschieden werden, soweit den Wohnungseigen...