Zusammenfassung

 
Begriff

Sondernutzungsrechte verleihen den entsprechend begünstigten Wohnungseigentümern das alleinige Gebrauchs- und Nutzungsrecht der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden (Teil-)Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums. Die übrigen Wohnungseigentümer sind von Gebrauch und Nutzung der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden (Teil-)Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen.

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 haben Sondernutzungsrechte an Bedeutung verloren, da sich nach § 3 Abs. 2 WEG das Sondereigentum auch auf außerhalb des Gebäudes liegende Flächen erstrecken kann und nach § 3 Abs. 1 Satz 3 WEG Sondereigentum auch an Außenstellplätzen begründet werden kann.

Im Übrigen kann die Begründung von Sondernutzungsrechten nicht durch Beschluss der Wohnungseigentümer erfolgen. Mit Blick auf den Nutzungsentzug der übrigen Wohnungseigentümer bedarf es zwingend einer Vereinbarung, soweit keine spezifische Öffnungsklausel existiert. Bei Begründung eines Sondernutzungsrechts zugunsten einzelner Wohnungseigentümer ist stets auch an eine entsprechende Erhaltungs-, also Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung – zumindest an eine entsprechende Kostentragungsverpflichtung – zu denken.

1 Grundsätze

1.1 Wesen

Nach der Bestimmung des § 19 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer die Benutzung des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss regeln, wenn keine entsprechende Vereinbarung entgegensteht. Man könnte nun der Auffassung sein, bei der Begründung von Sondernutzungsrechten handele es sich um eine derartige Nutzungsregelung. Dem ist aber nicht so. Wesen des Sondernutzungsrechts ist nämlich zweierlei:

  1. Das ausschließliche Recht zur Nutzung eines Teilbereichs des Gemeinschaftseigentums und
  2. der Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer von der Nutzung dieses Teilbereichs.

Ersteres wird als "positive" Komponente des Sondernutzungsrechts bezeichnet, zweiteres als dessen "negative" Komponente. Eine Beschlussfassung scheidet gerade angesichts der "negativen" Komponente des Sondernutzungsrechts aus.

Durch Beschlussfassung auf Grundlage von § 19 Abs. 1 WEG kann nämlich der gemeinschaftliche Gebrauch des Gemeinschaftseigentums lediglich konkretisiert werden. Regelungen die darüber hinaus gehen, sind von dieser Beschlusskompetenz also nicht mehr umfasst.[1]

Für die Begründung von Sondernutzungsrechten bedarf es stets einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Werden also Sondernutzungsrechte nicht bereits in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung seitens des teilenden Eigentümers begründet, können sie nachträglich nicht mehr durch Beschluss begründet werden.[2]

[1] AG Würzburg, Urteil v. 16.12.2014, 30 C 1598/14 WEG.
[2] BGH, Urteil v. 8.4.2016, V ZR 191/15; BGH, Beschluss v. 20.9.2000, V ZB 58/99. Zur möglichen Ausnahme einer entsprechenden Beschlussfassung auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel siehe unten Ziff. 3.3.

1.2 Gegenstand potenzieller Sondernutzungsrechte

Gegenstand von Sondernutzungsrechten können sämtliche Bereiche des Gemeinschaftseigentums sein:

  • Freiflächen – insbesondere Außen-Kfz-Stellplätze, Terrassen, Gartenflächen (bei Einfamilienhäusern ist es möglich, jeweils die gesamte dem Haus zugewiesene Gartenfläche zu unterwerfen;[1]
  • Räume – insbesondere Dachböden, Keller, Garagen;
  • Gebäudebestandteile – insbesondere Obergeschosstreppenhaus zugunsten des Obergeschosseigentümers, Fassadenfläche für Werbezwecke

WEMoG: Begründung von Sondereigentum an Freiflächen

Zu beachten ist freilich, dass das WEG seit Inkrafttreten des WEMoG Möglichkeiten vorsieht, Sondereigentum an Freiflächen zu begründen, weshalb Sondernutzungsrechte in diesen Bereichen zwar weiterhin begründet werden können, allerdings keine probate Alternative mehr darstellen. Jedenfalls fingiert die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 3 WEG eine Raumfiktion von Stellplätzen, weshalb also gerade an Außenstellplätzen Sondereigentum begründet werden kann, was auch für Duplex- oder Quadruplex-Parker gilt. Bereits seit der kleinen WEG-Reform im Jahr 1973 konnte Sondereigentum an den Stellplätzen einer Tiefgarage begründet werden. Darüber hinaus eröffnet die Bestimmung des § 3 Abs. 2 WEG die Möglichkeit, das Sondereigentum an einer Raumeinheit auch auf Flächen außerhalb des Gebäudes zu erstrecken, soweit die Raumeinheit wirtschaftlich die Hauptsache darstellt. Insoweit verlieren also auch Sondernutzungsrechte an Terrassen oder Gartenflächen an Bedeutung.

Sondernutzungsrechte können im Übrigen nur in Bezug auf das gemeinschaftliche Grundstück begründet werden und nicht etwa Nachbargrundstücke betreffen.

 

Praxisrelevante Ausnahme: Grunddienstbarkeit

Ist das Nachbargrundstück allerdings mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Eigentümergemeinschaft belastet, so können für die im Bereich der Grunddienstbarkeit unterliegenden Nachbargrundstücksflächen Sondernutzungsrechte begründet werden, etwa zur Nutzung als Kfz-Stellplätze.

Kein Eingriff in den Kernbereich

Die Begründung eines Sondernutzungsrechts ist nicht möglich, wenn hierdurch in den Kernbereich...

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