(1) Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. März 2020 in Kraft. Er kann mit einer Frist von vier Monaten zum Monatsende, erstmalig jedoch zum 31. Dezember 2022 schriftlich gekündigt werden. Dieser Tarifvertrag entfaltet Nachwirkung.

 

(2) Zur Zeit finden Verhandlungen für einen Bundestarifvertrag für die Bodenverkehrsdienste statt. Ziel ist der Abschluss eines vollumfänglichen Tarifvertrages für die Branche, der für allgemeinverbindlich erklärt werden soll.

Im Hinblick hierauf wird folgendes vereinbart:

Ist eine Tarifeinigung zu einem bundeseinheitlichen Branchentarifvertrag für die Bodenverkehrsdienste unter Beteiligung der VKA und des ABL zustande gekommen und von VKA, ABL und der vertragsschließenden Gewerkschaft ver.di angenommen worden, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich Verhandlungen zur Überleitung der Bodenverkehrsdienste in Berlin und Brandenburg in den bundesweiten Branchentarifvertrag aufzunehmen.

Wenn in den bundeseinheitlichen Branchentarifvertrag für die Bodenverkehrsdienste Vereinbarungen zur Ausgestaltung der Überleitungsregelungen getroffen worden sind, sind diese einzuhalten. Im Fall einer Tarifeinigung gemäß Satz 1 steht den Tarifvertragsparteien ungeachtet des Absatzes (1) ein schriftliches Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Kalendermonats und anschließender Nachwirkung zu.

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