Rz. 146

Insolvenzverschleppung ist die verspätete Stellung eines Insolvenzantrags. Unternehmen bzw. dessen Geschäftsführern, welche vor dem Inkrafttreten des VAE-Insolvenzgesetzes bei Vorliegen der gesetzlich definierten Voraussetzungen keinen Insolvenzantrag gestellt haben, drohten teilweise empfindliche strafrechtliche Sanktionen.

 

Rz. 147

Die Tatsache der Insolvenzverschleppung stellt nach dem VAE-Insolvenzgesetz nunmehr keinen eigenen Straftatbestand mehr dar. Allerdings sind Begleittaten im Rahmen einer Insolvenz, wie z.B. Betrugs- und Untreuedelikte, Schuldner- oder Gläubigerbegünstigung, grob fahrlässige Herbeiführung einer Insolvenz oder Beantragung einer Insolvenz in betrügerischer Absicht, weiterhin strafbar. Der Strafrahmen hierfür sind Geldstrafen bis zu 1 Mio. AED und Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.

Weiterhin können Unternehmensvertreter, die wegen Begleittaten im Rahmen einer Insolvenz verurteilt worden sind, zusätzlich von der Leitung eines Unternehmens für bis zu fünf Jahren ausgeschlossen werden.

Es ist daher angeraten, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines dem Insolvenzgesetz unterliegenden Unternehmens rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.

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