Rdn 4917

 

Literaturhinweise:

Bräuer, Die Handakten des Anwalts – welche Pflichten treffen den Anwalt?, AnwBl. 2017, 440

Jungk, Die Handakte des Rechtsanwalts – analog und digital, AnwBl. 2014, 84

Rudolph, Verschlüsselung von Daten in der Anwaltskanzlei – Praktische Konsequenzen nach der Jones-Day-Entscheidung des BVerfG am Beispiel externer Compliance-Ombudspersonen, StraFo 2019, 57

Rüpke, Anwaltsrecht und Datenschutzrecht, NJW 1993, 3097

Stöber, Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe und Vorlage der Handakte, ZAP F. 23, S. 689

Schulz, Herausgabe der Handakten des Rechtsanwalts aus zivilrechtlicher und berufsrechtlicher Sicht, BRAK-Mitt. 2012, 52

Weiß, Die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Herausgabe von Handakten, JR 1971, 356

s.a. die Hinw. bei → Verteidiger, Allgemeines, Teil V Rdn 4803.

 

Rdn 4918

1. Nach § 50 Abs. 1 BRAO muss jeder Verteidiger Handakten anlegen. Der Begriff der Handakten ist sowohl im Interesse des Beschuldigten als auch in dem des Verteidigers weit zu fassen (zum Begriff a. Jungk AnwBl. 2014, 84; zum Begriff nach "neuem" Recht § 50 Abs. 2 BRAO Bräuer AnwBl. 2017, 440). § 50 BRAO ist 2017 durch das "Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.5.2017 (BGBl I S. 1121) geändert worden."

 

☆ Nach der Begriffsbestimmung des § 50 Abs. 2 S. 1 BRAO zählt zu den Handakten alles , was der Verteidiger an Unterlagen erhalten oder selbst gefertigt hat ( Kleine-Cosack , § 50 BRAO Rn 1 m.w.N.; Feurich/Weyland , § 50 Rn 6 f.; Henssler/Prütting/ Offermann-Burckart , § 50 Rn 6 ff.; eingehend auch Schulz BRAK.-Mitt. 2012, 52; Hartung/ Scharmer , § 50 Rn 28 ff.), also auch der Briefwechsel zwischen dem Verteidiger und dem Mandanten (anders § 50 Abs. 2 S. 4 BRAO), ferner auch Vermerke und Notizen des Rechtsanwalts (vgl. zum Begriff – nach altem Recht – auch BGHSt 52, 307 [nicht Mikrokassetten und Fotos]).Handakten alles, was der Verteidiger an Unterlagen erhalten oder selbst gefertigt hat (Kleine-Cosack, § 50 BRAO Rn 1 m.w.N.; Feurich/Weyland, § 50 Rn 6 f.; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, § 50 Rn 6 ff.; eingehend auch Schulz BRAK.-Mitt. 2012, 52; Hartung/Scharmer, § 50 Rn 28 ff.), also auch der Briefwechsel zwischen dem Verteidiger und dem Mandanten (anders § 50 Abs. 2 S. 4 BRAO), ferner auch Vermerke und Notizen des Rechtsanwalts (vgl. zum Begriff – nach altem Recht – auch BGHSt 52, 307 [nicht Mikrokassetten und Fotos]).

Das gilt gem. § 50 Abs. 4 BRAO entsprechend, wenn der Verteidiger sich zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient (zum Anwaltsrecht und Datenschutzrecht Rüpke NJW 1993, 3097 ff.). Bei einer elektronisch/digital geführten Handakte sind die dem Mandanten zugeordneten Datensätze die "Handakte" (Jungk, a.a.O.).

Die gem. § 9 GWG bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gelten unabhängig von § 50 (Kleine-Cosack, a.a.O., m.w.N.).

 

Rdn 4919

2. Die Handakten des Verteidigers müssen gem. § 50 Abs. 1 S. 1 BRAO ein Bild der von ihm entfalteten Tätigkeit geben. Entscheidend ist nach § 50 Abs. 1 S. 1 BRAO "ein geordnetes und zutreffendes Bild" über die Bearbeitung der Aufträge des Verteidigers (vgl. Bräuer AnwBl. 2017, 440; Feurich/Weyland, § 50 Rn 6 f.; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, § 50 Rn 6 ff.). Der Verteidiger muss daher in seinen Handakten alles das aufbewahren, was in Zusammenhang mit dem ihm übertragenen Mandat steht. Das können sein (schriftliche) Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und ihm, Aufzeichnungen über Mitteilungen des Beschuldigten an den Verteidiger für Zwecke der Verteidigung und über andere Tatsachen, die dem Verteidiger in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind sowie dem Verteidiger vom Beschuldigten oder einem Dritten für Zwecke der Verteidigung übergebene Gegenstände (OLG Frankfurt am Main StV 1982, 64; OLG Koblenz StV 1995, 570 [Brief eines Zeugen an den Beschuldigten und Verteidiger zum Zustandekommen seiner belastenden Aussagen]).

 

Rdn 4920

3. Hinsichtlich der Handakten des Verteidigers bestehen im Fall der Beschlagnahme besondere Beschlagnahmeverbote (wegen der Einzelh. → Beschlagnahme, Beschlagnahme der Handakten bzw. von Computerdateien des Verteidigers/des Rechtsanwalts, Teil B Rdn 925).

 

Rdn 4921

4.a) Nach Beendigung des Mandats ist der Verteidiger aus §§ 50, 43 BRAO i.V.m. §§ 675, 667 BGB zur Herausgabe der Handakten/Dokumente an den Mandanten verpflichtet (vgl. zum Begriff insoweit § 50 Abs. 2 S. 4 BRAO; s.a. BGH NJW-RR 2015, 186 für einen zivilrechtlichen Fall; AnwBl. 20015, 179; OLG Köln, Urt. v. 10.12.2015 – 19 U 117/15; AnwGH NRW AnwBl 2015, 897 [Ls.]; Feurich/Weyland, § 50 Rn 17 f.; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, § 50 Rn 41 ff.). Es reicht aus, wenn der Rechtsanwalt die "Handakte" in elektronischer Form übermittelt, ggf. durch Zustimmung zur Datenübertragung im Fall einer externen Datenbank, bei der die "Handakte" elektronisch geführt wird (BGH NJW-RR 2004, 1290; AG Mannheim, Urt. v. 19.11.2010 -– 3 C 249/...

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