Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Handakten des Verteidigers sind grds. als beschlagnahmefrei anzusehen.
2. Für die Beschlagnahme der Handakten des Verteidigers gelten grds. die allgemeinen Regeln.
3. Besonderheiten können sich aber beim Gewahrsam ergeben und wenn ein Teilnahmeverdacht ­gegen den Verteidiger besteht.
4. Besonderen Schutz gewährt das BVerfG dem Rechtsanwalt/Verteidiger, wenn in seinem Büro eine Durchsuchungsmaßnahme durchgeführt wird und es zur Beschlagnahme von Computeranlagen und computermäßig erfassten Daten kommt.
5. Der Verteidiger/Rechtsanwalt, bei dem durchsucht wird und bei dem in den Handakten befindliche bzw. dazu gehörende (Mandanten-)Unterlagen oder Datenbestände beschlagnahmt werden sollen, muss bestimmte Verhaltensmaßregeln beachten.
 

Rdn 926

 

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