Rz. 59

Das US-amerikanische Recht kennt kein dem deutschen Handelsregister vergleichbares öffentliches Register. Wie bereits dargelegt (siehe Rdn 12), sind bei der Gründung einer corporation beim secretary of state die articles of incorporation sowie spätere Änderungen (certificate of amendment) einzureichen. Die articles of incorporation, einschließlich späterer Änderungen, können von jedermann angefordert werden; eine Bekanntmachung, Veröffentlichung in einem Amtsblatt oder eine elektronische Veröffentlichung erfolgt jedoch nicht. Eine beglaubigte Kopie der articles of incorporation begründet den schlüssigen Beweis (conclusive evidence) für die Gründung der Gesellschaft und den prima facie-Beweis für den Fortbestand der Gesellschaft (§ 209 CalCC). In New York begründet das registrierte certificate of incorporation den schlüssigen Beweis für die Gründung (§ 403 NYBCL). Ab 2022 besteht zudem aufgrund des bundesrechtlichen Corporate Transparency Act eine Meldepflicht an die für Geldwäsche zuständige Abteilung des Department of the Treasury (FinCEN) bezüglich der an den Anteilen einer Gesellschaft letztlich wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen (beneficial owners); siehe dazu Rdn 18.

 

Rz. 60

Es bestehen ferner periodische Berichtspflichten. In Delaware und in Kalifornien muss die Gesellschaft einmal jährlich, in New York alle zwei Jahre beim secretary of state eine Erklärung (report, statement) einreichen, in der die Namen und Geschäfts- oder Privatadresse der directors, die Anzahl der unbesetzten Stellen im board of directors, die Namen und Geschäfts- oder Privatadresse des Vorsitzenden der Geschäftsführung (chief executive officer) und des für die Finanzen zuständigen Geschäftsführungsmitgliedes (chief financial officer) sowie des Gesellschaftssekretärs (secretary), die Adresse ihres Hauptgeschäftssitzes sowie eine generelle Beschreibung ihres vorwiegend ausgeübten Geschäftstyps und die Adresse ihres Zustellungsbevollmächtigten angegeben sind (§ 502(a) DGCL, § 1502(a) CalCC, § 408 NYBCL). Auch von diesen Stellungnahmen können beim secretary of state beglaubigte Abschriften angefordert werden. In Kalifornien kann die Stellungnahme beim secretary of state elektronisch abgerufen werden (§ 1502(h) CalCC). Eine Publizitätswirkung der Angaben besteht jedoch nicht (§ 1502(g) CalCC).

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