Rz. 18

Ebenfalls anerkannt ist der Rechtfertigungsgrund der Kohärenz. Aufgrund Kohärenz ist ein Eingriff gerechtfertigt, wenn Regelungen des nationalen Steuerrechts so miteinander verbunden sind, dass bei dem betroffenen Steuerpflichtigen zwischen dem steuerlichen Nachteil und einer diesen kompensierenden steuerlichen Begünstigung ein unmittelbarer, funktionaler Sachzusammenhang besteht.[20] Auch der Rechtfertigungsgrund der Kohärenz ist in den wenigsten Fällen durch den EuGH anerkannt worden, da zwischen den relevanten Normen nicht nur eine unmittelbare, sachliche und inhaltliche Verbindung bestehen muss. Die Vor- und Nachteile müssen zudem bei demselben Steuerpflichtigen eintreten.[21]

[20] Schießl, NJW 2005, 850.
[21] EuGH, Urt. v. 6.6.2000, Rs. C-35/98 (Verkooijen), Slg. 2000, I-4071; Rödder, DStR 2004, 1630.

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