Leitsatz

Sieht der Mietvertrag vor, dass Umlegungsmaßstab und Abrechnungszeitraum vom Vermieter nach billigem Ermessen geändert werden können, wenn dringende Gründe einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung es erfordern, kann der Vermieter von Fern- auf Nahwärme umsteigen, auch wenn diese höhere Kosten verursacht.

 

Fakten:

Der Mieter wendet sich gegen die Umstellung der Versorgung mit Wärme und Warmwasser von Fernwärmelieferung auf Nahwärme. Im Mietvertrag ist geregelt, dass Umlegungsmaßstab und Abrechnungszeitraum vom Vermieter nach billigem Ermessen geändert werden können, wenn dringende Gründe einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung es erfordern.

Durch diese Klausel stand es dem Vermieter frei, die von ihm geschuldete Versorgung des Mietobjekts mit Wärme und Warmwasser anstelle des Eigenbetriebes durch die bisher vorhandene Zentralheizungsanlage durch direkten Bezug von Wärme und Warmwasser durch so genannte Nahwärme vorzunehmen. Der Mieter hatte durch seine Unterschrift unter dem Mietvertrag ausdrücklich zugestimmt, dass dem Vermieter insoweit ein Leistungsbestimmungsrecht zustehen soll. Es kommt nicht darauf an, ob die alte Heizungsanlage noch funktioniert hat. Es erscheint nicht unbillig, den Mieter mit Wärmebezugskosten zu belasten. Der Gesetzgeber hat mit der änderung der Heizkostenverordnung ausdrücklich Maßnahmen der Energieeinsparung auch gegen den Willen des Mieters durchsetzen wollen.

 

Link zur Entscheidung

LG München II, Urteil vom 28.12.1999, 12 S 1168/99

Fazit:

Es reicht also aus, wenn die Umstellung der Warmwasserversorgung aus ökologischen Gründen sinnvoll ist.

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