Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Starnberg (Urteil vom 18.05.2000; Aktenzeichen 2 C 557/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Starnberg vom 18.05.2000 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 2.145,33 nebst 4 % Zinsen aus DM 1.295,92 seit dem 20.09.1997 und 4 % Zinsen aus DM 849,41 seit dem 21.08.1998 zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Gründe

(gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten Nebenkosten – Warmwasser- und Heizkosten – für die Abrechnungszeiträume vom 01.10.1995 bis 31.12.1996 (DM 1.295,92) und für das Jahr 1997 (DM 849,41) verlangen.

I.

Die Kammer ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, daß die Klägerin zur Geltendmachung der Nebenkostenansprüche befugt ist.

II.

Es stand der Vermieterin auch frei, die von ihr geschuldete Versorgung des Mietobjekts mit Wärme und Warmwasser anstelle des Eigenbetriebs durch die bisher vorhandene Zentralheizungsanlage durch direkten Bezug von Wärme und Warmwasser aus gewerblicher Leistung vornehmen zu lassen und zwar im Wege der sogenannten „Nahwärme”.

Gemäß § 2 Ziff. 5 des Mietvertrags ist ausdrücklich geregelt, daß Umlegungsmaßstab und Abrechnungszeitraum vom Vermieter nach billigem Ermessen geändert werden können, wenn dringende Gründe einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung es erfordern, z.B. bei Umstellung der Heizung.

Gemäß § 2 Ziff. 6 des Mietvertrags können Erhöhungen der Betriebskosten/Kapitalkosten/Mieterhöhungen wegen baulicher Veränderungen soweit die Erhöhungen gesetzlich zulässig sind, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften umgelegt oder erhoben werden.

Durch diese Klauseln, an deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist es dem Vermieter gemäß § 315 BGB gestattet, bei Umstellung der Heizung Erhöhungen der Betriebskosten/Kapitalkosten nach billigem Ermessen umzulegen. Die Beklagt hat durch ihre Unterschrift unter den Mietvertrag ausdrücklich zugestimmt, daß dem Vermieter insoweit ein Leistungsbestimmungsrecht zustehen soll.

Die Versorgung mit Nahwärme anstatt der bisher erfolgten Versorgung mit einer zentralen Heizungsanlage stellt eine bauliche Veränderung in Form einer Maßnahme zur Verbesserung und Modernisierung dar (vgl. dazu Bub/Treier: Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. III A Rz. 1102).

Es kann dahinstehen, ob die Altheizungsanlage noch funktioniert hat. Auch wenn man davon ausgeht, ist die Umstellung auf Nahwärme, da sie unstreitig erheblich umweltfreundlicher ist, als notwendig anzusehen.

III.

Das Bestimmungsrecht des Vermieters gemäß § 315 BGB unterliegt jedoch einer Billigkeitskontrolle. Im vorliegenden Fall erscheint es nicht unbillig, den Mieter mit Wärmebezugskosten zu belasten.

Der Gesetzgeber hat mit der Änderung der Heizkostenverordnung im Jahre 1989 ganz bewußt und ausdrücklich Maßnahmen der Energieeinsparung auch gegen den Willen des Mieters durchsetzen wollen. Dies war bereits vor der Änderung der Verordnung für Fernwärme insoweit anerkannt, als hinsichtlich der Fernwärme auch Investitionskosten umgelegt werden konnten. In der Verordnung von 1989 ist der gesetzgeberische Wille in § 1 Abs. 1 Nr. 2, in § 7 Abs. 3 und 4 Heizkostenverordnung zum Ausdruck gebracht, in denen der Gesetzgeber die Fern- der Nahwärmeversorgung rechtlich gleichstellen wollte. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich in § 1 Abs. 2 Nr. 2 Heizkostenverordnung die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlage nach Nr. 1 einbezogen. Mit dieser Neufassung ist nach Auffassung der Kammer jede Art der eigenständige gewerblichen Wärme- und/oder Warmwasserversorgung abgedeckt, ohne Rücksicht darauf, wie das Versorgungskonzept juristisch ausgestattet ist, d.h., ob es in den Lieferverträgen als Direkt-, Nah- oder Fernwärmelieferung deklariert wird.

Die Übertragung der Wärmeversorgung auf ein hierauf spezialisiertes Versorgungsunternehmen führt regelmäßig auf Dauer zu Energieeinsparungen und zu einer Reduzierung des Schadstoffausstoßes. Eine Unbilligkeit ist nicht schon darin zu sehen, daß sich jedenfalls keine Verringerung der Heiz- und Warmwasserkosten für den Mieter ergibt. Die Erhöhung dieser Kosten seit Übertragung der Lieferung auf die Klägerin ist auch nach dem Vortrag der Beklagten nur unwesentlich und nicht unbillig.

Der Gesetzgeber hat mit der Heizkostenverordnung der Gleichstellung von Nah- und Fernwärme ausdrücklich diese Art der Beheizung der Eigenerzeugung der Wärme durch den Vermieter nicht gleichgestellt. Es handelt sich um eine vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Behandlung der beiden Formen der Wärmeversorgung. Gemäß § 7 Abs. 4 Heizkostenverordnung zählen zu den Kosten der Wärmelieferung das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der dazugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2. Das „Entgelt” umfaßt auch die Investitionskosten, die einen nach außen unbeachtlichen Kalkulationsposten des Wärmelieferers darstellen. Es kommt nicht darau...

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