Zusammenfassung

 
Begriff

Das Treppenhaus zählt zum Gemeinschaftseigentum. Regelungen bzgl. des Treppenhauses trifft die Gemeinschaft.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zum Gemeinschaftseigentum finden sich in § 1 Abs. 5 WEG und § 5 Abs. 2 WEG. Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer regeln die §§ 13 und 14 WEG, mit Gebrauchsregelungen befasst sich § 19 Abs. 1 WEG.

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 14.3.2019, 2-13 S 94/18: Ein Wohnungseigentümer darf auf dem Treppenabsatz im Treppenhaus grundsätzlich Pflanzen sowie dazugehörig Töpfe bzw. Metallständer für Töpfe und andere Dekorationsgegenstände aufstellen. Denn bei der Dekoration des Treppenhauses handelt es sich um ein sozialadäquates und grundsätzlich nicht beeinträchtigendes Verhalten.

LG Hamburg, Urteil v. 19.9.2018, 318 S 71/17: Mit dem Einbau eines Personenaufzugs im gemeinschaftlichen Treppenhaus wird allgemein keine Änderung der Eigenart einer Wohnungseigentumsanlage einhergehen.

1 Reinigung

Die Reinigung des Treppenhauses kann vom Hausmeister, einer Putzkraft oder einer Reinigungsfirma durchgeführt werden. Wird ein Hausmeister beschäftigt, so sollte in der Spezifikation zum Hausmeistervertrag der Arbeitsumfang aufgeführt sein. Wird nur eine Putzkraft beschäftigt, so ist auch mit ihr ein Vertrag abzuschließen. Dieser legt u. a. auch den Umfang der Arbeiten und den Ausführungszeitpunkt fest.

Die Eigentümer können nicht durch Beschluss verpflichtet werden, etwa im wöchentlichen Wechsel Reinigungsarbeiten durchführen zu müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat insoweit klargestellt, dass den Wohnungseigentümern durch Beschluss keine Leistungspflichten auferlegt werden können außerhalb ihrer Verpflichtung zur Tragung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten,[1]

was also insbesondere für Reinigungspflichten gilt. Konkretisierend hat er klargestellt, dass die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss nicht verpflichtet werden können, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen.[2]

2 Aufzugeinbau

Die Wohnungseigentümer können den Einbau eines Personenaufzugs als bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG mehrheitlich beschließen. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage kann insoweit regelmäßig nicht vorliegen.[1]

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer die Gestattung einer angemessenen Maßnahme der baulichen Veränderung verlangen, die u. a. der Barrierefreiheit dient. Da jedoch nur Anspruch auf eine angemessene Maßnahme besteht, sind die Wohnungseigentümer nicht per se gezwungen, einem Aufzugseinbau zuzustimmen. Kommt auch der Einbau eines Treppenlifts infrage, kann der Wohnungseigentümer hierauf verwiesen werden.

[1] Arg. LG Hamburg, Urteil v. 19.9.2018, 318 S 71/17.

3 Treppenhausnutzung (Schuhe, Kinderwagen etc.)

3.1 Gebrauchsregelungen

Die Wohnungseigentümer können gemäß § 19 Abs. 1 WEG den Gebrauch des Sondereigentums sowie des gemeinschaftlichen Eigentums regeln. Hierunter fällt nicht selten die Gebrauchsregelung des gemeinschaftlichen Treppenhauses, insbesondere das Abstellen von Kinderwagen, im Rahmen der Hausordnung.

3.2 Uneingeschränkte Nutzung

Die Problematik abgestellter Kinderwagen im Hausflur, insbesondere im Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses, führt nicht selten zu Spannungen im Nachbarschaftsverhältnis der jeweiligen Bewohner sowie zwischen vermietenden Eigentümern und ihren Mietern. Grundsätzlich ist jeder Bewohner des Hauses, Eigentümer und Mieter, berechtigt, seinen Kinderwagen im Hausflur abzustellen.[1] Dies hätte jedoch zur Folge, dass in einer "kinderreichen" Wohnanlage der Eingangsbereich zu einem "Parkhaus" verkommen und somit einzelne Bewohner in ihrer Bewegungsfreiheit, sprich im Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, eingeschränkt werden könnten.

 
Praxis-Tipp

Gebrauchsregelungen aufstellen

Daher werden häufig die Gebrauchsregelungen des gemeinschaftlichen Eigentums im Rahmen der Hausordnung aufgestellt.

3.3 Eingeschränkte Nutzung

Zur Vermeidung der oben beschriebenen Spannungen wird in fast allen Fällen das Abstellen eines oder mehrerer Kinderwagen im Eingangsbereich bzw. im gesamten Treppenhaus in der Hausordnung untersagt. Da die Hausordnung nicht nur für die im Objekt lebenden Eigentümer, sondern auch für Mieter, durch Vorlage und Unterzeichnung der Hausordnung bei Abschluss des Mietvertrags, rechtswirksam ist, stellt diese Möglichkeit der Gebrauchsregelung eine für alle Bewohner bindende Variante dar.

3.4 Ausnahmen

Es muss jedoch an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass ein in der Hausordnung ausgesprochenes generelles Verbot dann unwirksam werden kann, wenn der Eigentümer oder Mieter im Einzelfall darauf angewiesen ist, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen.[1] Steht einem im 3. Obergeschoss lebenden Bewohner keine geeignete Räumlichkeit zum Abstellen seines Kinderwagens im Keller des Hauses zur Verfügung, so ist es für ihn nicht zumutbar, den Wagen stets bis in seine Wohnung zu tragen.

 
Hinweis

Erhebliche Belästigung

Andererseits steht dem Eigentümer oder Mieter das Recht zum Abstellen seines Kinderwagens wegen Unzumu...

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