Begriff

Das Treppenhaus zählt zum Gemeinschaftseigentum. Regelungen bzgl. des Treppenhauses trifft die Gemeinschaft.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zum Gemeinschaftseigentum finden sich in § 1 Abs. 5 WEG und § 5 Abs. 2 WEG. Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer regeln die §§ 13 und 14 WEG, mit Gebrauchsregelungen befasst sich § 19 Abs. 1 WEG.

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 14.3.2019, 2-13 S 94/18: Ein Wohnungseigentümer darf auf dem Treppenabsatz im Treppenhaus grundsätzlich Pflanzen sowie dazugehörig Töpfe bzw. Metallständer für Töpfe und andere Dekorationsgegenstände aufstellen. Denn bei der Dekoration des Treppenhauses handelt es sich um ein sozialadäquates und grundsätzlich nicht beeinträchtigendes Verhalten.

LG Hamburg, Urteil v. 19.9.2018, 318 S 71/17: Mit dem Einbau eines Personenaufzugs im gemeinschaftlichen Treppenhaus wird allgemein keine Änderung der Eigenart einer Wohnungseigentumsanlage einhergehen.

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