Entscheidungsstichwort (Thema)

Abstellen von Kinderwagen im Hausflur

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Regelung in der Hausordnung, dass Kinderwagen „vorübergehend im Hausflur abgestellt werden dürfen”, ist nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 3, 5 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 17.08.2000; Aktenzeichen 2 T 159/00)

AG Essen-Steele (Aktenzeichen 10 II 13/00 (WEG))

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise aufgehoben.

Die sofortige Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der ersten Beschwerde und der sofortigen weiteren Beschwerde werden den Beteiligten zu 1) auferlegt.

Eine Erstattung außergerichtliche Auslagen findet in allen Instanzen nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 2.500,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I

Die zu 1.) beteiligten Antragsteller und die zu 2) bis 17) beteiligten Antragsgegner sind die Miteigentümer der eingangs bezeichneten Anlage, die von der Beteiligten zu 18) verwaltet wird.

Die Antragsteller sind Eigentümer einer Erdgeschosswohnung im Haus Hellweg 47. Der 1 m breite Zugang zu dieser Wohnung verläuft, vom Hauseingang aus gesehen, rechts neben der aufgehenden Treppe. Der Flur im Erdgeschoss, d. h. der Platz rechts neben der Hauseingangstür und der Bereich des Zugangs zur Wohnung der Antragsteller wird von einigen Wohnungseigentümern zum Abstellen von Kinderwagen benutzt. Im Keller des Hauses befindet sich ein gesonderter Raum zum Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen. Über einen Fahrstuhl verfügt das Haus nicht.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss am 21.05.1985 eine Hausordnung, die unter Ziffer U 3, 2. Halbsatz folgende Regelung enthält:

„Kinderwagen dürfen vorübergehend im Flur abgestellt werden, andere Gegenstände nicht.”

Die Antragsteller fühlen sich durch das – auch nur vorübergehende – Abstellen von Kinderwagen im Flur behindert, weil ihr Wohnungszugang dadurch auf eine Lauf breite von 45 cm eingeengt werde. Dies sei feuerpolizeilich unzulässig, weil nach §§ 37, 38 Bauordnung NW ein Rettungsweg von mindestens einem Meter Breite eingehalten werden müsse. Im Flur ständen zeitweilig zwei, mitunter aber auch bis zu vier Kinderwagen. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 17.02.2000 stellten sie deshalb den Antrag, die Hausordnung dahingehend abzuändern, dass Kinderwagen an der betreffenden Stelle nicht mehr abgestellt werden dürfen. Dieser unter TOP 9 c zur Abstimmung gestellte Antrag wurde von den Wohnungseigentümern mehrheitlich abgelehnt.

Die Antragsteller haben daraufhin beim Amtsgericht im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragt, den unter TOP 9 c in der Eigentümerversammlung vom 17.02.2000 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären und die Hausordnung dahin zu, ändern, dass Kinderwagen im Flur hinter der Haustür nicht mehr abgestellt werden dürfen. [Der weitere Antrag zu TOP 10 der Eigentümerversammlung betreffend den Wanddurchbruch für die Installation einer Dunstabzugshaube ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.]

Die Antragsgegner haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, den Wohnungseigentümern könne ein vorübergehendes Abstellen entsprechend der bestehenden Haus ordnung nicht verboten werden.

Mit Beschluss vom 16.05.2000 hat das Amtsgericht den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen haben die Antragsteller fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat mit den Beteiligten am 17.08.2000 mündlich verhandelt und mit dem am Schluss der Verhandlung verkündeten Beschluss unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert. Es hat die Antragsgegner verpflichtet, die Hausordnung der Gemeinschaft so zu ändern, dass Kinderwagen hinter der Hauseingangstür im Hausflur nicht abgestellt werden dürren.

Gegen diese ihren Verfahrensbevollmächtigten am 09.10.2000 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 19.10.2000 bei dem Landgericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG, 45 Abs. 1 WEG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis der Antragsgegner ergibt sich daraus, dass das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu ihrem Nachteil abgeändert hat.

In der Sache führt die sofortige weitere Beschwerde zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung, weil die Entscheidung des Landgerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält, § 27 FGG.

Das mit einer zulässigen Erstbeschwerde befasste Landgericht hat ausgeführt: Für den Antrag, den unter TOP 9 c der Eigentümerversammlung vom 17.02.2000 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären, fehle das Rechtsschutzbedürfnis; denn mit der Aufhebung Des Ablehnungsbeschlusses könnten die Antragsteller das von ihnen verfolgte Begehren nicht durchsetzen. Dieses Begehren verfolgten die Antragsteller mit ihrem weiteren Antrag auf Verpflichtu...

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