Rz. 17

Nichts anderes als bei den Teilzeitarbeitsverhältnissen[1] gilt bei sogenannten flexiblen Teilzeitarbeitsverhältnissen, und zwar unabhängig davon, ob diese als Arbeitsverhältnisse nach Arbeitsanfall, sogenannte "KAPOVAZ" (= kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit[2]) oder als Jobsharing-Modelle (Arbeitsplatzteilung[3]) ausgestaltet sind[4]. Nähere Regelungen zur individualrechtlichen Ausgestaltung dieser Formen der Teilzeitarbeit enthält § 12 TzBfG für die Arbeit auf Abruf[5] und § 13 TzBfG für die Arbeitsplatzteilung[6].

[1] Vgl. Rz. 16.
[2] Ausführlich MünchArbR/Schüren, § 45 Rz. 2 ff.
[3] Ausführlich MünchArbR/Schüren, § 46 Rz. 75 ff.
[4] Fitting, § 5 Rz. 183 ff.
[5] Arnold/Gräfl, § 12 Rz. 1 ff.
[6] Arnold/Gräfl, § 13 Rz. 1 ff.

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