Rz. 17
Nichts anderes als bei den Teilzeitarbeitsverhältnissen[1] gilt bei sogenannten flexiblen Teilzeitarbeitsverhältnissen, und zwar unabhängig davon, ob diese als Arbeitsverhältnisse nach Arbeitsanfall, sogenannte "KAPOVAZ" (= kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit[2]) oder als Jobsharing-Modelle (Arbeitsplatzteilung[3]) ausgestaltet sind[4]. Nähere Regelungen zur individualrechtlichen Ausgestaltung dieser Formen der Teilzeitarbeit enthält § 12 TzBfG für die Arbeit auf Abruf[5] und § 13 TzBfG für die Arbeitsplatzteilung[6].
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