Rz. 16

Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Nach § 2 Abs. 2 TzBfG ist teilzeitbeschäftigt auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübt. Betriebsverfassungsrechtlich sind Teilzeitbeschäftigte, unabhängig vom Umfang ihrer regelmäßigen Arbeitszeit, Arbeitnehmer des Betriebs, und zwar auch, wenn sie nicht sozialversicherungspflichtig sind.[1] Dies gilt auch bei einer Beschäftigung in mehreren Betrieben für den jeweiligen Betrieb (BAG, Beschluss v. 11.4.1958, 1 ABR 2/57[2]). Teilzeitbeschäftigten steht das aktive wie das passive Wahlrecht zu. Bei der Berechnung der Schwellenwerte des Betriebsverfassungsgesetzes zählen Teilzeitbeschäftigte unabhängig vom Umfang ihrer Arbeitszeit als ein Arbeitnehmer. Die an anderer Stelle durch das BeschFG 1996 eingeführten pro rata-Anrechnungen etwa in § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG, § 622 Abs. 5 Satz 2 BGB, u. a., wurde in das BetrVG nicht übernommen.[3]

[1] Fitting, § 5 Rz. 173; Richardi, § 5 Rz. 56.
[2] BB 1958, 627; Fitting, § 5 Rz. 173.
[3] Fitting, § 5 Rz. 174.

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