Rz. 41

Vom Betriebsrat aufgrund eines eigenen Beschlusses oder auf Antrag von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufene außerordentliche Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 3 BetrVG können mit Zustimmung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit durchgeführt werden (s. o. Rz. 10). Findet eine solche außerordentliche Betriebsversammlung mit Zustimmung des Arbeitgebers in der Arbeitszeit statt, so führt der durch die Teilnahme an der Versammlung bedingte Arbeitsausfall gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgelts. Der Arbeitnehmer erhält also die Vergütung, die er ohne die Betriebsversammlung erlangt hätte. Hier handelt es sich um einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts und findet mithin das Lohnausfallprinzip Anwendung.[1]

 

Rz. 42

Das Bestehen und die Höhe des Vergütungsanspruchs bestimmt sich nach dem, was der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er die Arbeit nicht für die Teilnahme an der Betriebsversammlung unterbrochen hätte. Auch etwaige Zulagen sind daher zu gewähren.[2] Es besteht jedoch kein Anspruch auf Vergütung von zusätzlichen Wegezeiten oder auf Fahrtkostenerstattung. Freilich sind nach dem Lohnausfallprinzip die Wegezeiten, die in die persönliche Arbeitszeit fallen, zu vergüten.

 
Hinweis

Ein Arbeitnehmer, der an einer solchen, außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsversammlung teilnimmt, opfert zwar seine Freizeit, hat aber keinen Vergütungsanspruch.

 
Hinweis

Auch § 44 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG ist zwingend. Der Arbeitgeber kann daher sein Einverständnis nicht auf die Abhaltung der Versammlung während der Arbeitszeit beschränken, den Vergütungsanspruch jedoch ausschließen.[3]

[1] GK-Weber, § 44 BetrVG Rz. 55.
[2] Fitting, § 44 BetrVG Rz. 45.
[3] GK-Weber, § 44 BetrVG Rz. 53; Fitting, § 44 BetrVG Rz. 43.

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