Rz. 43

Die aus eigenem Beschluss des Betriebsrats oder auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufenen außerordentlichen Betriebsversammlungen sind, wenn der Arbeitgeber einer Abhaltung während der Arbeitszeit nicht zustimmt, außerhalb der Arbeitszeit abzuhalten (s. o. unter Rz. 10). In diesem Fall steht den Arbeitnehmern weder eine Vergütung für die Zeit der Teilnahme noch für etwaige Wegezeiten noch ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung zu. Dies gilt auch dann, wenn die außerordentliche Betriebsversammlung in die persönliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers fällt. Dann ist der Arbeitgeber zwar zur Arbeitsbefreiung verpflichtet, der Arbeitnehmer verliert seinen Vergütungsanspruch jedoch ersatzlos.

 
Hinweis

In Betrieben mit gleitender Arbeitszeit kann die Betriebsversammlung zwar während der Gleitzeit durchgeführt werden; denn diese ist nicht als betriebliche Arbeitszeit anzusehen. In diesem Fall darf die Zeit der Teilnahme aber nicht als Arbeitszeit gutgeschrieben werden.

 

Rz. 44

Führt der Betriebsrat ohne Einverständnis des Arbeitgebers eine außerordentliche Betriebsversammlung, die aufgrund eigenen Beschlusses des Betriebsrats oder auf Wunsch eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufen wurde, während der Arbeitszeit durch, so haben die teilnehmenden Arbeitnehmer keinen Vergütungsanspruch. Das gilt auch, wenn sie auf das Vorliegen der Zustimmung des Arbeitgebers vertraut haben. Der anderslautenden Literaturansicht, die den Arbeitgeber nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ansieht[1], kann nicht gefolgt werden. Eine Rechtsscheinhaftung setzt voraus, dass ein positiver Rechtsschein gesetzt worden ist. Der Arbeitgeber, der schlicht die Zustimmung verweigert, setzt jedoch einen solchen Rechtsschein nicht. Auch besitzt er keine Aufklärungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern über die Verweigerung der Zustimmung, die er verletzen könnte. Zum einen darf er davon ausgehen, dass der Betriebsrat die mangelnde Zustimmung bekannt gibt. Zum anderen geht das Gesetz gerade von dem Grundsatz aus, dass außerordentliche Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit unzulässig sind (§ 44 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Die Arbeitnehmer, die auf einer außerordentlichen Betriebsversammlung während der Arbeitszeit teilnehmen, stützen sich mithin auf eine Ausnahme von der Regel. Sie müssen daher aber auch das Risiko tragen, dass die Ausnahme nicht vorliegt.

[1] Fitting, § 44 BetrVG Rz. 48; GK-Weber, § 44 BetrVG Rz. 54; Richardi/Annuß, § 44 BetrVG Rz. 48.

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