Rz. 45

§ 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG fingiert für die Teilnehmer an einer Betriebsversammlung einen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Folglich handelt es sich um einen Anspruch "aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, der im Urteilsverfahren zu verfolgen ist (BAG, Urteil v. 1.10.1974, 1 AZR 394/73[1]). Das Gleiche gilt, soweit es um den Anspruch auf Vergütung der zusätzlichen Wegezeiten und Erstattung der Fahrtkosten geht.[2].

 

Rz. 46

Streitigkeiten über die Abhaltung von Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit und über ihre Kosten sind hingegen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zu klären.

[1] AP Nr. 2 Zu § 44 BetrVG 1972.
[2] Fitting, § 44 BetrVG Rz. 50.

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