Rz. 34

Findet die Betriebsversammlung während der persönlichen Arbeitszeit statt, so entsteht grundsätzlich keine zusätzliche Wegezeit (BAG, Urteil v. 1.10.1974, 1 AZR 394/73[1]). Etwas anders gilt nur, wenn eine Betriebsversammlung außerhalb eines Betriebsgeländes stattfindet, Arbeitnehmer aus unselbstständigen Betriebsteilen zum Hauptbetrieb fahren müssen oder sie sonst längere Wege zum Ort der Betriebsversammlung zurücklegen müssen.

 

Rz. 35

Zusätzliche Wegezeiten können zudem etwa entstehen, wenn die Betriebsversammlung über die normale persönliche Arbeitszeit hinaus andauert und der Arbeitnehmer deshalb – etwa wegen schlechterer Anschlussmöglichkeiten der Verkehrsmittel – einen längeren Heimweg hat (BAG, Urteil v. 5.5.1987, 1 AZR 292/85[2]) sowie wenn Arbeitnehmer an der Betriebsversammlung teilnehmen, die am Tag der Betriebsversammlung keine Arbeit zu leisten hatten. Das gilt etwa in Fällen des Urlaubs, der Krankheit, sofern der Arbeitnehmer zwar arbeitsunfähig krank ist, aber an der Betriebsversammlung teilnehmen kann (BAG, Urteil v. 5.5.1987, 1 AZR 292/85[3]). In diesen Fällen ist zusätzliche Wegezeit die Zeit, die die Arbeitnehmer aufwenden müssen, um an der Betriebsversammlung teilnehmen zu können (BAG, Urteil v. 5.5.1987, 1 AZR 292/85[4]). Typischerweise entstehen zusätzliche Wegezeiten, wenn die Versammlung aus zwingenden betrieblichen Gründen außerhalb der regelmäßigen persönlichen Arbeitszeit der meisten Arbeitnehmer und damit außerhalb betrieblicher Arbeitszeiten stattfindet und die Arbeitnehmer eine zusätzliche Fahrt von ihrer Wohnung zum Betrieb zurücklegen müssen.[5]

 
Hinweis

Die für die Zeit der Versammlungsteilnahme gezahlte Vergütung, einschließlich der Vergütung für die Wegezeiten, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und sind im laufenden Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums hinzuzurechnen.

[1] AP Nr. 2 zu § 44 BetrVG 1972; a. A. GK-Weber, § 44 BetrVG Rz. 47.
[2] AP Nr. 4 zu § 44 BetrVG 1972.
[3] AP Nr. 4 zu § 44 BetrVG 1972; GK-Weber, § 44 BetrVG Rz. 45.
[4] AP Nr. 4 zu § 44 BetrVG 1972.
[5] Fitting, § 44 BetrVG Rz. 36.

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