Rz. 7

Bevor der Unternehmer die Arbeitnehmer unterrichtet, muss er sich mit dem Wirtschaftsausschuss (oder Ausschuss nach § 107 Abs. 3 BetrVG) und dem Betriebsrat abstimmen. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, ist dieser zuständig. Wenn im Unternehmen kein Wirtschaftsausschuss zu errichten ist, genügt die Abstimmung mit dem Betriebsrat (§ 110 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Dies soll nach überwiegender Auffassung auch gelten, wenn zwar ein Wirtschaftsausschuss zu errichten ist, er aber tatsächlich nicht gebildet wurde.[1]

 

Rz. 8

Der Unternehmer hat die beabsichtigten Informationen vorher mit den Arbeitnehmervertretungen abzustimmen. "Abstimmung" bedeutet nicht Einigungszwang. Es genügt, wenn der Unternehmer die beteiligten Gremien vorher über den Inhalt des geplanten Berichts unterrichtet, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und eine Einigung versucht wird. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat der Unternehmer den Bericht so zu erstatten, wie er ihn für richtig hält. Verantwortlich für die Erstellung des Berichts sowie dessen Inhalt und Form ist allein der Unternehmer.[2] Abweichende Auffassungen des Wirtschaftsausschusses bzw. Betriebsrats muss der Unternehmer nicht in seinen Bericht aufnehmen. Der Betriebsrat kann dies in seinen Tätigkeitsbericht für die Betriebsversammlung aufnehmen (§ 43 Abs. 1 BetrVG). Ein Anspruch auf Aufnahme in den Bericht des Unternehmers oder auf einen eigenen Alternativbericht an die Arbeitnehmer besteht im Rahmen der Unterrichtung nach § 110 BetrVG nicht (BAG, Beschluss v. 14.5.2013, 1 ABR 4/12[3]). Die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Bericht zuvor mit Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat abzustimmen, spricht gegen eine solche Berechtigung. Die Arbeitnehmervertretungen können ihre Auffassungen und ggf. ihre Änderungswünsche vorbringen und ggf. auf diese Art und Weise auf den Entscheidungsprozess einwirken. Die Entscheidungsbefugnis verbleibt aber in der Alleinverantwortung des Unternehmers. § 110 BetrVG gewährt keinen Anspruch des (Gesamt-)Betriebsrats, die Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten (BAG, Beschluss v. 14.5.2013, 1 ABR 4/12).

[1] Fitting, § 110 Rz. 9a, DKW/Däubler, § 110 Rz. 11; a. A. Richardi/Annuß, § 110 Rz. 4.
[2] Fitting, § 110 Rz. 3; Richardi/Annuß, § 110 Rz. 5.
[3] NZA 2013, 1223; ebenso GK-BetrVG/Oetker,§ 110 Rz. 15; Richardi/Annuß, § 110 Rz. 5; a. A. Fitting, § 110 Rz. 4; DKW/Däubler, § 108 Rz. 12.

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