Rz. 2

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern muss der Unternehmer die Arbeitnehmer mindestens vierteljährlich schriftlich über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Unternehmens unterrichten.

 

Rz. 3

Da an die "Schriftlichkeit" keine besonderen Voraussetzungen gestellt werden, liegt es im Ermessen des Unternehmers, wie er der Pflicht zur schriftlichen Unterrichtung nachkommt. Dies kann in Firmenzeitungen, durch Vervielfältigung und Verteilung des Berichts an die Arbeitnehmer oder auch durch Anschlag am Schwarzen Brett erfolgen.[1] Es kommt insoweit darauf an, dass jedes Belegschaftsmitglied mühelos in zumutbarer Weise hiervon Kenntnis nehmen kann. Ausreichend ist auch, wenn der Bericht in das Intranet des Unternehmens eingestellt wird, sofern alle Arbeitnehmer diesen Bericht aufrufen und ausdrucken können.[2]

 
Hinweis

Zweckmäßig ist die Unterrichtung in den kalendervierteljährlichen Betriebsversammlungen, in welchen der Bericht vervielfältigt ausgelegt und den Arbeitnehmern so zugänglich gemacht werden kann.

 

Rz. 4

In Unternehmen, die in der Regel nicht mehr als 1000 ständig beschäftigte Arbeitnehmer haben, aber in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte, ständige Arbeitnehmer beschäftigen, kann der Bericht mündlich erfolgen.

 
Hinweis

Der Bericht kann insbesondere auf den kalendervierteljährlichen Betriebsversammlungen durch den Unternehmer mündlich erstattet werden.

 

Rz. 5

Die Unterrichtung muss mindestens einmal im Kalendervierteljahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt der Unternehmer fest. Im Einzelfall kann bei ausreichendem Anlass gegebenenfalls auch eine mehrmalige Unterrichtung innerhalb des Kalendervierteljahrs angezeigt sein.[3]

 

Rz. 6

Bei der Information sollte sich der Unternehmer einer verständlichen Sprache bemühen. Werden nicht nur vereinzelt ausländische Arbeitnehmer mit unzureichenden Kenntnissen der Firmensprache (muss nicht zwingend die deutsche Sprache sein) beschäftigt, ist eine Übersetzung erforderlich.[4]

[1] Fitting, § 110 Rz. 5; GK-BetrVG/Oetker, § 110 Rz. 18; a. A. Richardi/Annuß, § 110 Rz. 6.
[2] GK-BetrVG/Oetker, § 110 Rz. 18.
[3] ErfK/Kania, § 110 Rz. 5.
[4] So z. B. Richardi/Annuß, § 110 Rz. 7; Fitting, § 110 Rz. 6.

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