Rz. 12

Der Wirtschaftsausschuss hat gem. § 108 Abs. 4 BetrVG unverzüglich nach jeder Sitzung dem zuständigen Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat einen vollständigen Bericht über die Sitzung zu geben. Der Bericht muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, und vollständig erfolgen. Hierdurch ist sichergestellt, dass der Betriebsrat jederzeit über die aktuelle wirtschaftliche Lage des Unternehmens informiert ist.[1] Dem Betriebsrat ist also mitzuteilen, welche Auskünfte der Unternehmer gegeben hat und über welche Gegenstände beraten wurde. Insoweit ist insbesondere die Darstellung der Auswirkungen auf die Personalplanung dem Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat weiterzugeben. Die Berichtspflicht besteht lediglich nicht hinsichtlich der Erläuterung des Jahresabschlusses, weil dies unter Beteiligung des Betriebsrats geschieht (vgl. § 108 Abs. 5 BetrVG).[2]

Der Bericht muss nicht schriftlich oder aufgrund von schriftlichen Unterlagen erfolgen. Die Übersendung eines Sitzungsprotokolls ist nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr ein Bericht durch den gesamten Wirtschaftsausschuss. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann die Berichterstattung allerdings durch ein einzelnes Mitglied, dem die Aufgabe übertragen wurde, erfolgen.[3]

[1] ErfK/Kania, § 106 BetrVG Rz. 11.
[2] Richardi/Annuß, Rz. 34.
[3] Fitting, § 108 Rz. 27; a. A. auch ohne Zustimmung, Richardi/Annuß, Rz. 35.

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