Das Wichtigste in Kürze:
1. | § 55 RVG regelt die Zuständigkeit sowie das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse. |
2. | An dem Festsetzungsverfahren sind nur der Rechtsanwalt und die Staatskasse beteiligt. |
3. | Die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wird nur auf Antrag festgesetzt. |
4. | Die einzelnen Gebühren- und Auslagenansätze sind ggf. darzulegen und glaubhaft zu machen. |
5. | Der Vergütungsanspruch umfasst auch die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG); Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung sind nicht erforderlich. |
6. | Im Vergütungsantrag müssen Angaben zu etwaigen vom Mandanten oder Dritten bis zum Tag der Antragstellung erhaltene Zahlungen abgegeben werden. |
7. | Nach Stellung des Festsetzungsantrages erhaltene Zahlungen sind aufgrund gesetzlicher Verpflichtung unverzüglich anzuzeigen; im Festsetzungsantrag ist keine Erklärung erforderlich, dass diese Zahlungen angezeigt werden. |
8. | Der Urkundsbeamte hat bei der Vergütungsfestsetzung bestimmte gesetzlich und durch Verwaltungsbestimmungen vorgesehene Punkte zu beachten. |
9. | Die Staatskasse zahlt auf den festgesetzten Vergütungsbetrag keine Zinsen. |
10. | Bei Festsetzung eines zu hohen Betrages kann eine Änderung zum Nachteil des Rechtsanwalts nicht von Amts wegen, sondern nur auf eine erfolgreiche Erinnerung (§ 56 RVG) der Staatskasse hin erfolgen. |
11. | Irrtümlich nicht geltende gemachte Vergütungsbeträge können aus der Staatskasse nachgefordert werden, wenn über eine Kürzung der Vergütung nicht bereits bestandskräftig gerichtlich entschieden wurde. |
12. | Über den Antrag auf Festsetzung einer fälligen Vergütung (§ 8 Abs. 1 RVG) ist grds. unverzüglich eine Entscheidung zu treffen. |
13. | Eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütung kann nur im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren gem. § 56 RVG erreicht werden. |
Rdn 354
Literaturhinweise:
Al-Jumaili, Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung, § 98 BRAGO, JurBüro 2000, 516
dies., Vergütungsansprüche des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts, JurBüro 2000, 172, 175
Burhoff, Fragen aus der Praxis zu aktuellen Gebührenproblemen in Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2010, 362
ders., Vorschuss aus der Staatskasse (§ 47 RVG), RVGreport 2011, 327
ders., Vorschuss auf eine Pauschgebühr (§ 51 Abs. 1 Satz 5 RVG), RVGreport 2011, 407
ders., Anforderungen an die Berechnung nach § 10 RVG, RVGprofessionell 2012, 152
Enders, Vorschuss von PKH-Mandanten, JurBüro 2003, 225
Hansens, Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG bei Mindestgebühren, RVGreport 2005, 372
ders., Verwaltungsvorschriften für Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, RVGreport 2005, 405
Hünnekens, Überblick zu den Kostenfestsetzungen in Zivilsachen, RpflStud 1992, 115
Korte, Beratungshilfe für die Verteidigung im Strafvollzug?, StV 1982, 448
Kroiß, Die Vergütung des Pflichtverteidigers nach dem RVG, RVG-Letter 2004, 134
Lappe, Erstattung der Kosten des Nebenkläger-Beistands, Rpfleger 2003, 116
Neumann, Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts bei Erinnerung gegen einen zurückgewiesenen Festsetzungsantrag, JurBüro 1999, 400
N. Schneider, Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV in der Beratungshilfe, ZAP, Fach 24, S. 889
ders., Anforderung an eine ordnungsgemäße Abrechnung nach dem RVG, AnwBl. 2004, 510
ders., Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung der anwaltlichen Vergütung, RVGreport 2012, 322
Volpert, Erstattung der Dolmetscherkosten für vorbereitende Gespräche des Verteidigers, BRAGOprofessionell 2003, 165
ders., Terminsreisekosten in Familien- und Zivilsachen, RVGprofessionell 2006, 51
ders., Die Erstattung von Dolmetscherkosten für Verteidigergespräche, RVGreport 2011, 322
ders., Die Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 12c RVG, RVGreport 2013, 210
ders., Rechtsbehelfsbelehrungen gem. § 12c RVG und § 5b GKG in den strafrechtlichen Kostenverfahren, StRR 2014, 244
Wielgoss, Vergütung für die Beratungshilfe im Strafrecht, JurBüro 1998, 580; Zieger, Vernachlässigte Tätigkeitsfelder der Verteidigung, insbesondere Vollstreckung und Vollzug, StV 2006, 375.
Rdn 355
1.a) In § 55 RVG ist die Zuständigkeit sowie das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung der in Strafsachen vom Gericht oder der StA (§ 59a Abs. 1 RVG) beigeordneten und bestellten Rechtsanwälte sowie der im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Anwälte gegen die Staatskasse geregelt. Es handelt es sich um ein dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragenes justizförmiges Verwaltungs- und Betragsfestsetzungsverfahren (OLG Düsseldorf AGS 2008, 195, 2008, 195), in dem sich der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt einerseits und die Staatskasse andererseits gegenüberstehen. Es wird über den Vergütungsanspruch (vgl. dazu § 1 Abs. 1 S. 1 RVG: Gebühren und Auslagen) entschieden, der dem beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt oder dem Beratungshilfeanwalt nach §§ 44, 45 RVG gegen die Staatskasse zusteht.
☆ Der Urkundsbeamte muss bei der Festsetzung die bundeseinheitlich geltenden Verwaltungsbestimmungen (vgl. z.B. für den Bund die Verwaltungsvorschrift über die Festse...
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