Das Wichtigste in Kürze:

1. Das beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg geführte Fahreignungsregister (FAER) ist mit Wirkung zum 1.5.2014 an die Stelle des Verkehrszentralregisters (VZR) getreten. Das FAER dient insbesondere der Ahndung und Überwachung von Personen, die mehrfach wegen Verkehrsverstößen auffällig geworden sind.
2. Das FAER wird nach § 28 Abs. 2 StVG zur Erfassung von Daten geführt. Zu dem in § 28 Abs. 2 StVG genannten Zweck werden im Fahreignungsregister u.a. strafgerichtliche Entscheidungen gespeichert.
3. § 28 Abs. 3 StVG i.V.m. § 59 FeV bestimmen, welche Inhalte im FAER einzutragen sind. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung bzw. Ahndung durch Strafbefehl differenziert § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG i.V.m. Anlage 13 zu § 40 FeV zwischen zwei Deliktsgruppen.
4. Im Rahmen der Ahndung einer bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeit ist die Eintragung des Verstoßes zunächst davon abhängig, ob der zur Anwendung kommende Tatbestand in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt ist.
5. Gerichte, StA und Behörden haben die Verpflichtung, alle nach § 28 Abs. 3 StVG im FAER zu speichernden Daten dem KBA unverzüglich zu melden.
6. Meldungen an das FAER oder die jeweiligen Eintragungen durch das KBA stellen keine Verwaltungsakte dar.
 

Rdn 324

 

Literaturhinweise:

Albrecht, Das neue Fahreignungsregister für Mehrfachtäter, DAR 2013, 13

ders., Die VZR-Reform und andere Neuregelungen des Straßenverkehrsgesetzes 2013, SVR 2013, 441

Albrecht/Kehr, Die Reform des Verkehrszentralregisters, DAR 2013, 437

Barthelmess, Verkehrssicherheit, Fahreignung und Mehrfachtäter, NZV 2013, 521

Borzym, Das neue Fahreignungsregister, SVR 2013, 167

Burhoff, Vorgesehene Neuregelungen im Rahmen der Einführung des Fahreignungsregisters (FAER), VRR 2012, 99

ders., Punktereform 2014: Fahreignungs-Bewertungssystem und Übergangsregelungen, VA 2014, 69

ders., Das (neue) Fahreignungsregister und Fahreignungsbewertungssystem in einem ersten Überblick, ZAP F 9, S. 855

Dauer, Reform des Punktesystems: Bewertung der Vorschläge, NZV 2013, 209

Fromm, Zur Punktebewertung nach dem neuen Fahreignungsregister, SVR 2014, 46

ders., Zur Überprüfbarkeit der Punktebewertung im Bußgeld- und Verkehrsverwaltungsverfahren

Funke, Die Reform des Punktesystems: Das neue Fahreignungsregister, NZV 2013, 1

Gübner, Fahreignungsregister und Fahreignungsbewertungssystem – Teil 1, VRR 2014, 53

ders., Fahreignungsregister und Fahreignungsbewertungssystem – Teil 2, VRR 2014, 89

Krumm, Die Auswirkungen des neuen Fahreignungsregisters auf das Straf- und Bußgeldverfahren – eine erste (subjektive) Einschätzung, DAR 2012, 6

Müller, Das Fahreignungsseminar – ein Überblick, SVR 2015, 241

Pießkalla, Freie Fahrt für Kiffer mit Wohnsitz im EU-Ausland?, VRR 2014, 368 ff.; Plate, Überleitung von Maßnahmen nach dem alten Punktesystem in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem und anschließende Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems, DAR 2014, 565

Reisert, Adieu Verkehrszentralregister – Bonjour Fahreignungsregister, ZFS 2012, 544

dies., Das neue Fahreignungsregister, ZFS 2014, 249

Schubert, Die Reform des Punktesystems im Gesetzgebungsverfahren, SVR 2013, 1

siehe auch → Fahreignungsregister, Auskunft, Teil E Rdn 339; → Fahreignungsregister, Fahreignungs-Bewertungssystem, Teil E Rdn 350; → Fahreignungsregister, Rechtsschutz, Teil E Rdn 381

→ Fahreignungsregister, Tilgung und Löschung, Teil E Rdn 390; Teil E: Fahrerlaubnisregister, Rdn 422.

 

Rdn 325

1. Die Ablösung des Verkehrszentralregisters (VZR) durch das Fahreignungsregister (FAER) zum 1.5.2014 geht auf Art. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.8.2013 zurück (BGBl I, S. 3313). Ziel ist, den eigentlichen Zweck des Registers, die Identifizierung ungeeigneter Verkehrsteilnehmer (Mehrfachtäter), wieder in den Vordergrund zu stellen. Im Zuge der Neukodifizierung wurde das im VZR verwendete Punktesystem durch das neue Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 StVG) ersetzt, die Bepunktung von Verkehrsdelikten verändert und die Regelungen zur Tilgung und Löschung vereinfacht. Ab dem 1.5.2014 vorgenommene Eintragungen erfolgen ausschließlich nach den neuen Vorschriften, und zwar auch dann, wenn die Tat vor Inkrafttreten der Neuregelung begangen wurde; die Regelung wird von den Fachgerichten als verfassungskonform angesehen, da keine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung vorliege (OVG Münster, Beschl. v. 20.8.2015 – 16 B 678/15). Zuständig für die Führung des FAER ist nach § 28 Abs. 1 StVG weiterhin das in Flensburg ansässige Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), eine dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unterstellte Bundesoberbehörde. Das KBA führt neben dem FAER auch das hiervon zu unterscheidende Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) (→ Fahrerlaubnisregister, Teil E Rdn 421) und das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR).

 

Rdn 326

2.a) Das FAER wird nach § 28 Abs. 2 StVG geführt zur Erfassung von Daten, die erforderlich sind

für die Beurteilung der Fahreignung von Personen bzw. deren Eignung, einen Kra...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge