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Teil E: Register / Fahreignungsregister, Auskunft [Rdn 338]

Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Kreis von Auskunftsberechtigten und die im Rahmen von Auskunftsverlangen zu übermittelnden Daten ergeben sich aus § 30 StVG.
2. Die Auskunft erfolgt gem. § 30 Abs. 9 S. 1 StVG im Regelfall nur auf Ersuchen der berechtigten Stelle. Etwas anderes gilt, wenn das KBA als Registerbehörde zur Erteilung von Auskünften von Amts wegen verpflichtet ist.
3. Die auskunftsberechtigten Stellen sind in § 30 Abs. 1 – 5 und Abs. 7 StVG abschließend aufgeführt.
4. Auch eine Nutzung der im FAER gespeicherten Daten zu wissenschaftlichen und statistischen Zwecken ist in anonymisierter Form zulässig.
5. Der Betroffene kann jederzeit über die zu seiner Person gespeicherten Daten unentgeltliche Auskunft verlangen.
 

Rdn 339

 

Literaturhinweise:

S. die Hinweise bei → Fahreignungsregister, Allgemeines, Teil E Rdn 324.

 

Rdn 340

1. Der Kreis von Auskunftsberechtigten und die im Rahmen von Auskunftsverlangen zu übermittelnden Daten aus dem FAER ergeben sich aus § 30 StVG. Die Vorschrift ist nach der bereits zum Verkehrszentralregister ergangenen Rechtsprechung eng auszulegen (BVerwG NJW 1977, 1075).

 

Rdn 341

2.a) Die Auskunft erfolgt gem. § 30 Abs. 9 S. 1 StVG im Regelfall nur auf Ersuchen der berechtigten Stelle. Etwas anderes gilt, wenn das KBA als Registerbehörde zur Erteilung von Auskünften von Amts wegen verpflichtet ist: Das ist der Fall, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber die in § 4 Abs. 5 StVG für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehene Punktezahl erreicht hat (§ 4 Abs. 8 StVG).

 

☆ Das KBA erteilt von Amts wegen Auskunft an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde , wenn der Punktestand die Eingriffsschwellen für eine Ermahnung (4 oder 5 Punkte), eine Verwarnung (6 oder 7 Punkte) oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht hat (8 oder mehr Punkte (→ ...

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