Das Wichtigste in Kürze:

1. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass Eintragungen im FAER keine Verwaltungsakte darstellen.
2. Aus der fehlenden Verwaltungsaktsqualität und der fehlenden Außen- und Regelungswirkung ergibt sich, dass gegen die Eintragung ein Widerspruch (§ 68 VwGO) oder z.B. die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) nicht statthaft sind.
3. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 EGGVG kommt jedoch die Überprüfung der von ordentlichen Gerichten vorgenommenen Datenübermittlung an das FAER nach §§ 23 ff. EGGVG in Betracht, es handelt sich um Justizverwaltungsakte.
4. Bei den nach dem FABS durch die Fahrerlaubnisbehörde ergriffenen Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG ist hinsichtlich des Rechtsschutzes zu differenzieren.
 

Rdn 381

 

Literaturhinweise:

S. die Hinweise bei → Fahreignungsregister, Allgemeines, Teil E Rdn 324.

 

Rdn 382

1.a) Es entspricht einhelliger Auffassung, dass Eintragungen im FAER keine Verwaltungsakte darstellen. Nach § 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Weder die Mitteilung an das FAER durch Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte noch die Eintragung durch das KBA erfüllen diese Voraussetzungen. In allen Fällen fehlt es an der Regelung für den Einzelfall und der unmittelbaren Rechtswirkung nach außen.

 

Rdn 383

b) Mit der Erfassung und Sammlung der einzutragenden Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten wird lediglich eine Tatsachengrundlage zur Vorbereitung von Entscheidungen der in § 30 StVG genannten Stellen geschaffen. Rechtsfolgen können sich erst aus den Entscheidungen ergeben, die diese Stellen, wenn auch möglicherweise gestützt auf das Ergebnis der eingeholten Auskünfte, in eigener Verantwortung treffen. Nach wie vor ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 StVG nur an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden. Für das "Erreichen" eines Punktestandes ist die Eintragung im FAER oder die Mitteilung hierüber nicht ausschlaggebend. Allein die Straßenverkehrsbehörden haben deshalb im Rahmen der von ihnen zu führenden Verfahren zu entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen gegen den Fahrerlaubnisinhaber zu ergreifen sind; dabei müssen sie auch die Richtigkeit der Punktebewertung eigenständig überprüfen (BVerwG NJW 2007, 1299).

 

☆ Nur rechtskräftige oder unanfechtbare Entscheidungen entfalten Bindungswirkung für die Anwendung des FABS, die Eintragungen im FAER hingegen dürfen auf Richtigkeit überprüft werden. Ob das FAER eine eingetragene Entscheidung richtig wiedergibt, kann uneingeschränkt von der Fahrerlaubnisbehörde überprüft werden.FAER eine eingetragene Entscheidung richtig wiedergibt, kann uneingeschränkt von der Fahrerlaubnisbehörde überprüft werden.

 

Rdn 384

c) Das KBA nimmt bei Eintragung der durch die mitteilungspflichtigen Behörden gemeldeten Entscheidungen und Punkte also keine verbindliche Prüfung und Bewertung der zugrunde liegenden Sachverhalte oder der jeweiligen Entscheidung vor. Eine Bewertung des Registerinhaltes im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems erfolgt nach den obigen Ausführungen ausschließlich durch die hierfür zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Auch eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt konsequenter Weise weder bei Abgabe einer Mitteilung noch bei der Eintragung selbst.

 

Rdn 385

2. Aus der fehlenden Verwaltungsaktsqualität und der fehlenden Außen- und Regelungswirkung ergibt sich, dass gegen die Eintragung ein Widerspruch (§ 68 VwGO) oder die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) nicht statthaft sind. Ebenso wenig kann mit der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) die Löschung einer Eintragung oder die Reduzierung von Punkten erreicht werden (actus-contrarius-Theorie). Auch eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO scheidet aus, denn durch die Eintragung wird kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis begründet. Für die allgemeine Leistungsklage fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis: Denn es steht nicht fest, dass aufgrund einer vorgenommenen Eintragung tatsächlich Maßnahmen ergriffen werden.

 

Rdn 386

3. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 EGGVG kommt jedoch die Überprüfung der von ordentlichen Gerichten vorgenommenen Datenübermittlung an das FAER nach §§ 23 ff. EGGVG in Betracht, es handelt sich um Justizverwaltungsakte (vgl. OLG Jena DAR 2007, 402; OLG Stuttgart NJW 2005, 3226; siehe hierzu auch Burhoff/Kotz/Schmidt-Clarner, RM, Teil B: Rn 385 ff.). Die Überprüfung beschränkt sich nicht auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, sondern erstreckt sich auch darauf, ob die Mitteilung überhaupt erfolgen durfte (KG, Beschl. v. 29.6.2015 – 4 VAs 18/15). Dies gilt allerdings nur, solange der Empfänger aufgrund der übermittelten Daten noch keine Entscheidung oder andere Maßnahme getroffen hat. Nach diesem Zeitpunkt wird die Rechtmäßigkeit der Übermittlung ausschließlich von dem Gerich...

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