Das Wichtigste in Kürze:

1. Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) ist gleichbedeutend mit deren Entfernung oder Unkenntlichmachung.
2. Bei Anwendung der das FAER betreffenden Tilgungsvorschriften (§ 29 StVG) sind die gesetzlich vorgesehenen Tilgungsfristen und der jeweilige Beginn des Fristlaufs voneinander zu trennen.
3. Die Tilgungsfristen richten sich nach der Art der im FAER vorhandenen Eintragung.
4. Bei einer Fahrerlaubnis auf Probe gilt § 29 Abs. 1 S. 3, 4 StVG.
5. Eintragungen über Ermahnungen und Verwarnungen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem werden getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird oder sobald im FAER keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mehr eingetragen sind (§ 29 Abs. 1 S. 3, 4 StVG).
6. Wird die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt ("lebenslange Sperre", § 69a Abs. 1 S. 2 StGB), erfolgt keine Tilgung (§ 29 Abs. 2 StVG).
7. § 29 Abs. 1 S. 5 StVG sieht die Möglichkeit einer Verkürzung von Tilgungsfristen durch Rechtsverordnung vor, wenn die im FAER eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.
8. Darüber hinaus erfolgt eine Tilgung von Eintragungen in weiteren Fällen.
9. Der Beginn der Tilgungsfrist richtet sich nach § 29 Abs. 4 und 5 StVG.
10. Mit Ablauf der Tilgungsfrist tritt die sog. Tilgungsreife ein, die hiervon erfassten Eintragungen sind zu löschen.
11. Sobald Eintragungen im FAER gelöscht sind, wird über sie wegen des Verwertungsverbotes keine Auskunft mehr erteilt.
12. Soweit die Tilgungsfrist im Fall des § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Buchst. a) StVG 10 Jahre beträgt, gilt eine weitere Besonderheit in Gestalt eines beschränkten Verwertungsverbotes.
13. Bis zum 30.4.2019 sind die Übergangsvorschriften des § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 StVG von besonderer Bedeutung.
 

Rdn 390

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Fahreignungsregister, Allgemeines, Teil E Rdn 324.

 

Rdn 391

1. Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) ist gleichbedeutend mit deren Entfernung oder Unkenntlichmachung. Der von der jeweiligen Eintragung Betroffene gilt nunmehr als "realbewährt" im Sinne der Verkehrssicherheit, die getilgten Verfehlungen sollen ihm nicht mehr vorgehalten werden können. Bei der Einführung des FAER zum 1.5.2014 wurden die Tilgungsfristen auf 2 Jahre und 6 Monate, 5 Jahre bzw. 10 Jahre festgelegt (§ 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 StVG).

 

☆ Eine Tilgungshemmung , wie sie nach den Vorgängerregelungen zum (VZR) bestand, existiert nicht mehr .Tilgungshemmung, wie sie nach den Vorgängerregelungen zum (VZR) bestand, existiert nicht mehr.

 

Rdn 392

Die Tilgungsfristen wurden jedoch, in Anbetracht der Zielsetzung, mehrfach auffallende Täter zuverlässig zu erfassen, verlängert. Sämtliche Eintragungen, die ab 1.5.2014 im FAER vorgenommen werden, erfolgen ausschließlich unter Anwendung des neuen Rechts. Eintragungen, die bis zum 30.4.2014 im alten VZR vorgenommen und nicht mit Inkrafttreten der Neuregelungen gelöscht wurden (§ 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG), sind für eine Übergangsfrist von 5 Jahren (bis zum 30.4.2019) nach altem Recht zu tilgen (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 StVG). Am 1.5.2019 gilt für alle dann noch im FAER enthaltenen Eintragungen ausschließlich § 29 StVG n.F.

 

☆ Für die Frage, ob das alte oder das neue Recht zur Anwendung kommen, ist nicht auf die Rechtskraft der Entscheidung, sondern ausschließlich auf den Zeitpunkt der Eintragung im FAER abzustellen . Die Regelung ist nach fachgerichtlicher Beurteilung verfassungsrechtlich unbedenklich (VGH München, Beschl. v. 18.5.2015 – 11 BV 14.2839)Zeitpunkt der Eintragung im FAER abzustellen. Die Regelung ist nach fachgerichtlicher Beurteilung verfassungsrechtlich unbedenklich (VGH München, Beschl. v. 18.5.2015 – 11 BV 14.2839)

 

Rdn 393

2. Bei Anwendung der das FAER betreffenden Tilgungsvorschriften (§ 29 StVG) sind die gesetzlich vorgesehenen Tilgungsfristen und der jeweilige Beginn des Fristlaufs voneinander zu trennen. Nur in Kombination beider Elemente ergibt sich der konkrete Zeitpunkt, in dem Tilgungsreife im FAER eintritt, die Löschung erfolgen muss und etwaige noch vorhandene Eintragungen einem Verwertungsverbot unterliegen.

 

Rdn 394

3. Die Tilgungsfristen richten sich nach der Art der im FAER vorhandenen Eintragung. Nach § 29 Abs. 2 S. 2 StVG gilt hierbei das Folgende:

 

Rdn 395

 

Tilgungsfrist 10 Jahre

Eine Tilgungsfrist von 10 Jahren gilt jeweils bei

gerichtlichen Entscheidungen über im Register eingetragene Straftaten, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist sowie bei
Eintragungen über die in § 28 Abs. 3 Nr. 58 StVG aufgeführten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen oder Verzichte auf die Fahrerlaubnis.
 

Rdn 396

 

Tilgungsfrist 5 Jahre

Die Tilgungsfrist beträgt 5 Jahre bei

Entscheidungen über im Register eingetragene Straftaten, in denen die Fahrerlaubnis nicht entzogen und auch keine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die nach dem Fahreignungs-Bewertungssyst...

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