Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Begriff des Fahrerlaubnisregisters (§§ 48 ff. StVG) umfasst zwei unterschiedliche Teilbereiche: Das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) und die örtlichen Fahrerlaubnisregister.
2. Die Schaffung des ZFER als neuer Zentralstelle geht auf die 2. EG-Führerscheinrichtlinie (RL 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein, ABl L 237 v. 24.8.1991, S. 1 ff.) zurück.
3. Zwischen den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und dem ZFER gibt es Überschneidungen in der Zielsetzung und hinsichtlich der zu erfassenden Daten. Die Fahrerlaubnisregister speichern Daten, die erforderlich sind, um zu prüfen, über welche Fahrerlaubnisse und Führerscheine eine Person verfügt.
4. Zusätzlich speichern die örtlichen Fahrerlaubnisregister jene Daten, die für die Beurteilung der Eignung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen benötigt werden.
5. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Datenbestände der örtlichen Fahrerlaubnisregister in das ZFER und das FAER übernommen und die örtlichen Register dann, soweit möglich, aufgelassen werden.
6. Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen an berechtigte Stellen übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und den Zwecken des § 49 StVG dient.
7. Die Einstellung der Daten in das ZFER sowie der Datenabruf aus den Fahrerlaubnisregistern zu den in § 49 StVG bestimmten Zwecken darf im automatisierten Verfahren erfolgen.
8. Auf Antrag ist jeder Privatperson Auskunft zu erteilen über den sie betreffenden Inhalt des ZFER und des örtlichen Fahrerlaubnisregisters.
9. Die Löschung der nach § 50 StVG im ZFER gespeicherten Daten erfolgt nach § 61 Abs. 1 StVG.
 

Rdn 422

 

Literaturhinweise:

Reisert, Aktuelle Regressfallen für Rechtsanwälte durch das geplante Fahrerlaubnisregister, NJW 2012, 2493

Schäler, Das EU-Führerscheinnetz (RESPER), VD 2013, 185–190

Weibrecht, Die Umsetzung der Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie in Deutschland. Sachstand, Erfahrungen und ausgewählte Fragestellungen, NZV 2000, 244

s.a. die Hinw. bei → Fahreignungsregister, Allgemeines, Teil E Rdn 324.

 

Rdn 423

1. Der Begriff des Fahrerlaubnisregisters umfasst zwei Teilbereiche, die in unterschiedliche Zuständigkeiten fallen:

Die örtlichen Fahrerlaubnisregister, geführt von den nach Landesrecht zuständigen Fahrerlaubnisbehörden (§ 48 Abs. 1 StVG) sowie
das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER), geführt vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg (§ 48 Abs. 2 StVG).
 

☆ Die Fahrerlaubnisregister sind vom FAER zu unterscheiden . FAER zu unterscheiden.

 

Rdn 424

2. Ursprünglich wurden sämtliche Daten zu den von deutschen Behörden erteilten Fahrerlaubnissen ausschließlich bei den für die Erteilung (und Entziehung) zuständigen lokalen Fahrerlaubnisbehörden, die auch die Fahrerlaubnisakte führen, gespeichert. Die Schaffung des ZFER als neuer Zentralstelle geht auf die 2. EG-Führerscheinrichtlinie (RL 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein, ABl L 237 v. 24.8.1991, S. 1 ff.) zurück, die eine gegenseitige Anerkennung von Fahrerlaubnissen innerhalb der Gemeinschaft und eine Harmonisierung ihrer Erteilungsvoraussetzungen anstrebte. Nach Art. 12 Abs. 3 der besagten Richtlinie haben sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einander bei der Durchführung dieser Richtlinie zu unterstützen und im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen registrierten Fahrerlaubnisse (in der Richtlinie wird ausschließlich der Begriff "Führerschein" verwendet) auszutauschen. Durch die Schaffung des ZFER wird dieser zentralisierte Datenaustausch ermöglicht, der bei Verteilung der entsprechenden Daten auf zahllose örtliche Fahrerlaubnisakten kaum zu bewerkstelligen wäre. Die Speicherung der Fahrerlaubnisklassen erfolgt nach den EU-einheitlichen Klassen A bis E sowie den nationalen Klassen (M, L, S und T bzw. ab 19.1.2013 L und T). Es soll an dieser Stelle nicht verschwiegen werden, dass andere Mitgliedstaaten mit der Umsetzung erheblich in Verzug sind, d.h. ein EU-weites Register, in das sämtliche zuständigen Führerscheinstellen Einsicht nehmen können, bevor sie eine Fahrerlaubnis erteilen, umtauschen, verlängern oder anderweitige Maßnahmen ergreifen, steht bis heute leider nicht zur Verfügung: Der sog. "Führerscheintourismus" beruht zu einem beachtlichen Teil auf der Nichtexistenz eines solchen EU-weiten Registers und den sich daraus zwangsläufig ergebenden Informationsdefiziten.

 

Rdn 425

3.a) Zwischen den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und dem ZFER gibt es Überschneidungen sowohl in der Zielsetzung als auch hinsichtlich der zu erfassenden Daten. Beide Registertypen werden geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich, um feststellen zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine eine Person besitzt oder für welche sie eine Neuerteilung beantragen kann (§ 49 Abs. 1 StVG).

 

Rdn 426

a) Die in beiden Registertypen zu speichernden Fahrerlaubnisdaten ergeben sich im Einzelnen aus § ...

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