Das Wichtigste in Kürze:

1. Das BfJ kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen eine sog. Registervergünstigung gewähren. Als Registervergünstigungen kommen die vorzeitige Nichtaufnahme einer Eintragung in ein Führungszeugnis sowie die vorzeitige Tilgung oder Entfernung einer Eintragung aus dem BZR in Betracht.
2. Die unbillige Härte setzt besondere Umstände voraus, nach denen ein Festhalten an den gesetzlichen Fristen unter Berücksichtigung aller Umstände grob unbillig und damit vom Gesetzgeber nicht gewollt wäre. Berufliche und verwaltungsrechtliche Schwierigkeiten sind die regelmäßige Folge des Vorhandenseins von Eintragungen im BZR und können daher für sich allein eine Registervergünstigung i.d.R. nicht begründen. Es müssen stets weitere Umstände hinzutreten.
3. Der Antrag auf Anordnung einer Registervergünstigung ist grds. formlos an das BfJ zu richten.
4. Die ablehnenden Bescheide des BfJ sind mit der Beschwerde zum BMJV anfechtbar. Als Justizverwaltungsakte unterliegen sie im Wege des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG beim KG der gerichtlichen Kontrolle.
 

Rdn 105

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Bundeszentralregister, Allgemeines, Teil E Rdn 2.

 

Rdn 106

1.a) Es ist grds. im Interesse der Allgemeinheit, dass das BZR die Eintragungen bis zum Ablauf der Tilgungsfristen vollständig enthält. Dabei werden unverhältnismäßige Nachteile grds. bereits dadurch vermieden, dass das BZRG unterschiedlich lange Tilgungs- und Aufnahmefristen vorschreibt (vgl. → Bundeszentralregister, Eintragungen, Tilgung, Fristen, Teil E Rdn 135; → Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Allgemeines, Teil E Rdn 171). Zudem wird dem Resozialisierungsinteresse der Betroffenen schon dadurch Rechnung getragen, dass bestimmte Eintragungen überhaupt nicht oder nur bis zum Ablauf bestimmter Fristen in ein Führungszeugnis aufgenommen werden (→ Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Allgemeines, Teil E Rdn 171).

 

Rdn 107

b) In Einzelfällen kann das öffentliche Interesse an einem Fortbestand derartiger Eintragungen im BZR oder an der Aufnahme in Führungszeugnisse aber entfallen oder zumindest so weit nachlassen, dass es geringer erscheint als das Interesse des Betroffenen an einer Registervergünstigung. In solchen Fällen kann das BfJ zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen eine sog. Registervergünstigung gewähren.

 

Rdn 108

Wenn das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, können

Eintragungen nach §§ 10, 11 BZRG vorzeitig entfernt werden (§ 25 BZRG),
die vorzeitige Nichtaufnahme von Verurteilungen oder Eintragungen nach § 11 BZRG im Führungszeugnis angeordnet werden (§ 39 BZRG) sowie
Eintragungen im BZR vorzeitig getilgt werden (§ 49 BZRG).
 

☆ Die Anordnung der Nichtaufnahme von Eintragungen in Führungszeugnisse kann gem. § 39 Abs. 1 S. 3 BZRG auf bestimmte Arten von Führungszeugnissen sowie auch nur auf die einmalige Erteilung beschränkt werden. Allerdings kann die Anordnung sich nur auf Verurteilungen sowie Eintragungen nach § 11 BZRG beziehen.Anordnung der Nichtaufnahme von Eintragungen in Führungszeugnisse kann gem. § 39 Abs. 1 S. 3 BZRG auf bestimmte Arten von Führungszeugnissen sowie auch nur auf die einmalige Erteilung beschränkt werden. Allerdings kann die Anordnung sich nur auf Verurteilungen sowie Eintragungen nach § 11 BZRG beziehen.

Eingetragene verwaltungsrechtliche Entscheidungen nach § 10 BZRG, die in Behördenführungszeugnisse aufzunehmen sind, sind daher von dieser Registervergünstigung ausgenommen. Hier kommt– als weiterreichende Maßnahme – nur eine vorzeitige Entfernung nach § 25 BZRG in Betracht!

 

Rdn 109

c) Die Richtigkeit der Eintragung wird in dem Verfahren zur Registervergünstigung allerdings nicht überprüft. Werden die Eintragungen für (offensichtlich) unrichtig gehalten, muss beim BfJ die Tilgung bzw. Entfernung beantragt und im Falle der Ablehnung ggf. vor dem OLG Hamm im Wege des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG angefochten werden (vgl. zum Rechtsschutz → Bundeszentralregister, Maßnahmen der Registerbehörden, Rechtsschutz, Teil E Rdn 269)

 

☆ Die Tilgung kann zwar ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn das Urteil offensichtlich fehlerhaft ist, d.h. solche Fehler aufweist, die ohne jede weitere Nachprüfung eindeutig ersichtlich sind (KG, Beschl. v. 6.3.2006 – 4 VAs 58/05). Es ist aber insbesondere nicht Aufgabe des Verfahrens auf Registervergünstigung nach § 49 BZRG, die materielle Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nachzuprüfen (KG, Beschl. v. 3.4.2008 – 1 VAs 14/08).Urteil offensichtlich fehlerhaft ist, d.h. solche Fehler aufweist, die ohne jede weitere Nachprüfung eindeutig ersichtlich sind (KG, Beschl. v. 6.3.2006 – 4 VAs 58/05). Es ist aber insbesondere nicht Aufgabe des Verfahrens auf Registervergünstigung nach § 49 BZRG, die materielle Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nachzuprüfen (KG, Beschl. v. 3.4.2008 – 1 VAs 14/08).

 

Rdn 110

2.a) Die unbillige Härte set...

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