Das Wichtigste in Kürze:

1. Maßnahmen des BfJ als Registerbehörde, z.B. die Vornahme einer Eintragung, die Ablehnung der Entfernung einer Eintragung oder abschlägige Entscheidungen bei beantragten Registervergünstigungen, sind grundsätzlich Justizverwaltungsakte.
2. Daher ist gegen die Maßnahmen des BfJ als Registerbehörde unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG zum OLG Hamm statthaft, wenn das Gesetz nicht zuvor die Beschwerde zum BMJV vorsieht. In diesen – im BZRG ausdrücklich genannten Fällen – ist zunächst die Beschwerde zum BMJV zu erheben und dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG beim KG zu stellen.
3. Werden Maßnahmen der Registerbehörde angegriffen, erfolgt die anwaltliche Tätigkeit nicht (mehr) in einem Strafverfahren, sondern aufgrund eines besonderen Auftrags in einem Justizverwaltungsverfahren, sodass die Gebühren zusätzlich zu den Gebühren, die ggf. für die Tätigkeit im Strafverfahren entstehen, geltend gemacht werden können.
 

Rdn 270

 

Literaturhinweise:

Küppers, Die Bedeutung des Bundeszentralregisters in der anwaltlichen Beratungspraxis – Teil 1, StRR 2014, 128

ders., Die Bedeutung des Bundeszentralregisters in der anwaltlichen Beratungspraxis – Teil 2, StRR 2014, 164

s. i.Ü. die Hinw. bei → Bundeszentralregister, Allgemeines, Teil E Rdn 2.

 

Rdn 271

1.a)aa) Maßnahmen des BfJ als Registerbehörde, z.B. die Vornahme einer Eintragung oder die Ablehnung der Entfernung einer Eintragung sowie die abschlägigen Entscheidungen bei beantragten Registervergünstigungen, sind grds. Justizverwaltungsakte (Meyer-Goßner/Schmitt, § 23 EGGVG Rn 19), gegen die der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft ist. Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen sind daher der Rechtswegzuständigkeit der VG entzogen.

 

☆ Diese Zuordnung kann man mit Recht kritisieren. Schließlich werden die Maßnahmen anderer Registerbehörden wie z.B. des BVA beim AZR sowie des KBA beim Fahreignungsregister der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen .der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen.

 

Rdn 272

bb) Soweit keine Beschwerde zum BMJV im BZRG vorgesehen ist, ist ohne Vorschaltverfahren nach §§ 23 ff. EGGVG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum OLG zulässig. Da das BfJ seinen Sitz in Bonn hat und das Land NRW die Zuständigkeit für diese Verfahren nach § 25 Abs. 2 EGGVG konzentriert hat, ist ausschließlich das OLG Hamm zuständig (vgl. § 12 Nr. 1 JustG NRW; vgl. zum Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG Burhoff/Kotz/Schmidt-Clarner, RM, Teil B: Rn 385 ff.).

 

☆ Wie sich aus § 20 Abs. 2 BZRG ergibt, kann das BfJ eine Eintragung mit einem Sperrvermerk versehen , wenn die betroffene Person schlüssig darlegt, dass die Eintragung unrichtig ist. Daher sollte vor Anrufung des OLG zunächst eine Klärung mit dem BfJ versucht werden. Sperrvermerk versehen, wenn die betroffene Person schlüssig darlegt, dass die Eintragung unrichtig ist. Daher sollte vor Anrufung des OLG zunächst eine Klärung mit dem BfJ versucht werden.

 

Rdn 273

b)aa) Nur bei der Ablehnung einer Registervergünstigung nach §§ 25, 39 und 49 BZRG (s. dazu → Bundeszentralregister, Eintragungen, Registervergünstigungen, Teil E Rdn 104) sowie der Ablehnung der Entfernung ausländischer Verurteilungen nach § 55 BZRG (dazu → Bundeszentralregister, Eintragungen, ausländische Verurteilungen, Teil E Rdn 71) sieht das BZRG die Beschwerde zum BMJV vor. In diesen Fällen ist vor dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG das Beschwerdeverfahren als Vorschaltverfahren durchzuführen.

 

Rdn 274

bb) Die Beschwerde ist in allen Fällen befristet und muss innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung der Entscheidung beim BfJ erhoben werden. Das BfJ kann der Beschwerde abhelfen. Hilft es nicht ab, legt es die Beschwerde dem BMJV zur Entscheidung vor. Das BMJV prüft dabei nicht allein die Rechtmäßigkeit der Ausgangsentscheidung, sondern hat ein eigenes Beurteilungsermessen auszuüben.

 

Rdn 275

Weist das BMJV die Beschwerde als unzulässig oder unbegründet zurück, ist dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft. Es ist dann am Sitz des BMJV in Berlin das KG zuständig.

 

Rdn 276

Das KG ist nur zu der Überprüfung befugt, ob bei der angegriffenen Entscheidung Umstände zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt worden sind, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes keine Rolle spielen dürften, oder ob maßgebliche Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung von Belang sein können, falsch bewertet oder außer Acht gelassen worden sind. Es hat ferner zu prüfen, ob die Behörde von einem vollständig und richtig ermittelten Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist, ausgegangen ist (KG Rpfleger 2015, 106).

 

Rdn 277

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss gem. § 26 Abs. 1 EGGVG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides schriftlich oder zur Niederschrift des KG oder zur Niederschrift eines AG, d.h. unter schriftlicher Aufnahme bei der Rechtsa...

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