Das Wichtigste in Kürze:
1. | In der Nr. 4141 VV RVG ist eine zusätzliche Verfahrensgebühr für den Rechtsanwalt vorgesehen, der daran mitwirkt, dass die HV im Revisionsverfahren entbehrlich wird. |
2. | Für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG im Revisionsverfahren gelten die Ausführungen zur zusätzlichen Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren weitgehend entsprechend. Auf einige Besonderheiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Rücknahme der Revision, ist aber hinzuweisen. |
3. | Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG ist eine Festgebühr. |
Rdn 389
Literaturhinweise:
Burhoff, Befriedungs-/Erledigungsgebühr Nr. 4114 VV RVG, RVGreport 2005, 248
ders., Was Sie zu Nr. 4141 VV RVG und Nr. 5115 VV RVG wissen sollten, RVGprofessionell 2010, 47
ders., Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG – Teil 1: Allgemeines, Mitwirkung und Gebührenhöhe, RVGreport 2015, 3
ders., Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG – Teil 2: Die Fälle der zusätzlichen Verfahrensgebühr, RVGreport 2015, 42
Fischer, Der Anwendungsbereich der Befriedungsgebühr, NJW 2012, 265
N. Schneider, Die zusätzlichen Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen nach den Nr. 4141 und 5115 VV RVG, ZAP F. 24, S. 1073
ders., Berechnung der sog. "Zwei-Wochen-Frist" bei Rücknahme eines Einspruchs oder eines Rechtsmittels in Straf- und Bußgeldsachen, DAR 2007, 671
ders., Die zusätzliche Gebühr in Strafsachen, DAR 2011, 488
s. i.Ü. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, und bei → Revision, Gebühren, Teil D Rdn 356.
Rdn 390
1. In der Nr. 4141 VV RVG ist eine zusätzliche Verfahrensgebühr für den Rechtsanwalt vorgesehen, der daran mitwirkt, dass die HV entbehrlich wird (allgemein zur Nr. 4141 VV RVG Burhoff RVGreport 2005, 248; ders., RVGprofessionell 2010, 47; ders., RVGreport 2015, 3; ders., RVGreport 2015, 42; wegen weit. Nachw. s. Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV vor Rn 1). Die Anm. 1 zu Nr. 4141 VV RVG sieht derzeit drei Fälle vor, in denen die zusätzliche Verfahrensgebühr entstehen kann. Davon haben die Ziff. 1 und aus der Ziff. 3 die Rücknahme der Revision im Revisionsverfahren praktische Bedeutung (vgl. u. Rdn 392).
Rdn 391
2. Für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG im Revisionsverfahren gelten die Ausführungen zur zusätzlichen Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren weitgehend entsprechend. Es kann daher im Wesentlichen auf die Ausführungen bei → Berufung, Zusätzliche Verfahrensgebühr (Nr. 4141 VV RVG), Teil D Rdn 115 ff., verwiesen werden. Hinzuweisen ist allerdings auf folgende
Rdn 392
Besonderheiten/Abweichungen:
▪ | Für das Revisionsverfahren ist insbesondere von Bedeutung, dass auch durch eine ggf. im Revisionsverfahren noch erfolgende Einstellung das Verfahren insgesamt erledigt sein muss. Daher führt die Teileinstellung wegen einer Einzelnen von mehreren Taten, z.B. nach § 154 durch das Revisionsgericht, nicht zur Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG (LG Bad Kreuznach AGS 2011, 435 m. Anm. Burhoff RVGreport 2011, 226 für die teilweise Nichteröffnung; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4141 Rn 26; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn 25; N. Schneider DAR 2011, 488, 489). | ||||
▪ | Auch für die Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG kann grds. auf die Ausführungen bei → Berufung, Zusätzliche Verfahrensgebühr (Nr. 4141 VV RVG), Teil D Rdn 124 ff., verwiesen werden. Daher fällt die zusätzliche Verfahrensgebühr an, wenn der Verteidiger die Revision – rechtzeitig – zurücknimmt und es daher nicht (mehr) zu einer HV im Revisionsverfahren kommt. In Rspr. und Lit wird allerdings darum gestritten, ob im Revisionsverfahren noch weitere Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG vorliegen müssen. Der Streitstand ergibt sich wie folgt:
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