Leitsatz (amtlich)

Die Befriedungsgebühr der Nr. 4141 VV RVG fällt im Fall der Rücknahme der Revision nur an, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ausnahmsweise eine Hauptverhandlung anberaumt worden wäre.

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

 

Gründe

I.

Gegen den Verurteilten ist am 24.7.2007 durch die 7. große Strafkammer des Landgerichts A. wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren erkannt worden. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger im Namen des Angeklagten durch Schriftsatz vom 25.7.2007 Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.8.2007 in Form der allgemeinen Sachrüge auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt, wobei er sich weitere Ausführungen vorbehalten hat. Mit Schriftsatz vom 11.10.2007 hat er sodann die Revision zurückgenommen. Als Vergütung für das Revisionsverfahren hat er eine Gebühr nach VV 4130 und 4141 RVG angesetzt. Der Rechtspfleger hat bei der Kostenfestsetzung am 16.1.2008 nur die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren nach VV 4130 RVG berücksichtigt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Verteidigers vom 30.1.2008, mit dem er geltend macht, er habe die Sache vor der Revisionsrücknahme ausführlich mit dem Verurteilten besprochen und daran mitgewirkt, dass eine Hauptverhandlung nicht erforderlich geworden sei.

Die 7. große Strafkammer des Landgerichts A. hat das als Erinnerung ausgelegte Rechtsmittel durch Beschluss vom 12.3.2008, der dem Verteidiger am 27.3.2008 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Hiergegen hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 31.3.2008 Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber unbegründet.

1.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:

"Die Regelung des Nr. 4141 VV sieht vor, dass eine zusätzliche Gebühr anfällt, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung im jeweiligen Verfahren entbehrlich wird. Im Einzelnen gilt dies nach Absatz 1 dieser Regelung für die nicht nur vorläufige Einstellung des Verfahrens, die Nichteröffnung des Verfahrens und den Fall, dass sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder Revision des Angeklagten erledigt, wobei bei bereits anberaumtem Hauptverhandlungstermin die Rücknahme des Einspruchs, der Berufung oder der Revision früher als zwei Wochen vor Terminsbeginn erfolgen müssen. Weitere Voraussetzung nach Absatz 2 ist eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Verteidigers.

Zwar legt der Wortlaut des Absatzes 1 für sich betrachtet die Auffassung nahe, dass bereits die Rücknahme der Revision an sich die Zusatzgebühr der Nr. 4141 VV auslöst, unter Berücksichtigung des Obersatzes der Nr. 4141 VV jedoch und insbesondere der Gesetzesmaterialien (Bundestag-Drucksache 15/1971, Seiten 219 bis 221 und 224 bis 225) kann hiervon jedoch nicht ausgegangen werden. Hiernach entsteht die Zusatzgebühr der Nr. 4141 im Revisionsverfahren nur dann, wenn eine Hauptverhandlung anberaumt worden ist oder zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt worden wäre, und diese durch rechtzeitige Rücknahme der Revision entbehrlich wird. Ausweislich der Regelung der Nr. 4141 VV gewinnt die Rücknahme der Revision dann Bedeutung, wenn "die Hauptverhandlung entbehrlich" wird. Hiermit kommt zum Ausdruck, dass die Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers den Verlust der Hauptverhandlungsgebühr durch den Verteidiger ausgleichen und damit die Rücknahme vor der Durchführung der Hauptverhandlung fördern soll.

Stand dem Verteidiger nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2004 geltenden BRAGO gemäß den §§ 83 Abs. 1, 2, 85 Abs. 1, 2 und 86 Abs. 1, 2 BRAGO in jeder Instanz eine Gebühr für seine Tätigkeit in der Instanz einschließlich der Teilnahme in der Hauptverhandlung zu und für eine Tätigkeit alleine außerhalb der Hauptverhandlung jeweils nur die hälftige Gebühr, §§ 84 Abs. 1, 85 Abs. 3, 86 Abs. 3 BRAGO, so kann er nach den Regelungen des RVG für jede Instanz die Verfahrensgebühr und bei Teilnahme an der jeweiligen Hauptverhandlung zusätzlich Terminsgebühren beanspruchen, wobei Verfahrens- und Terminsgebühren gemeinsam nach den Vorstellungen des Gesetzgebers den Gebühren der §§ 83 Abs. 1, 2, 85 Abs. 1, 2 und 86 Abs. 1, 2 BRAGO im Prinzip entsprechen sollten (vgl. Drucksache 15/1971, Seite 220 rechts unten und Seite 224 "zu Nummer 4106"). Die Zusatzgebühr der Nr. 4141 VV dient damit auch nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers dazu, eine dem § 84 Abs. 2 BRAGO entsprechende Regelung herbeizuführen. Diese Regelung, die nach der BRAGO nur für die erste Instanz und die Berufungsinstanz galt, wurde im Rahmen des RVG auf die Revisionsinstanz ausgeweitet, wobei auch hier nach den Ausführungen der Gesetzesmaterialien allein der Wegfall der Termingebühr ausgeglichen werden so...

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