Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch.
2. Welche Sprache zu wählen ist, richtet sich nach dem Verfahrensstadium.
3. Auch der Beschwerdegegner ist gehalten, seine Schriftsätze in einer der Amtssprachen einzureichen.
 

Rdn 291

 

Literaturhinweise:

Huber, Deutsch als Gemeinschaftssprache, BayVBl. 1992, 1

Myer/Mol/Kempees/v. Steijn/Bockwinkel/Uerpmann, EGMR-Verfahren – Die häufigsten Irrtümer bei Einreichen einer Beschwerde, MDR 2007, 505

Oppermann, Reform der EU-Sprachenregelung, NJW 2001, 2663

s.a. die Hinw. bei → Menschenrechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 2.

 

Rdn 292

1. Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind die des Europarates (Art. 12 S. 1 Satzung des Europarats), mithin Englisch und Französisch (Art. 34 Abs. 1 VerfO-EGMR).

 

Rdn 293

2.a) Welche Sprache zu wählen ist, richtet sich nach dem Verfahrensstadium, und zwar:

Bis zur Zustellung seiner Beschwerde an die Regierung des belangten Staates (Art. 54 Abs. 2 Buchst. b) VerfO-EGMR) kann der Beschwerdeführer seine Menschenrechtsbeschwerde und sämtliche weiteren Schriftsätze (→ Menschenrechtsbeschwerde, Verfahrensablauf, Verfahren vor der Kammer, Teil C Rdn 388) in jeder der Amtssprachen einer der Vertragsstaaten einreichen (Art. 34 Abs. 2 VerfO-EGMR).
Ab dem Zeitpunkt der Zustellung hingegen sind Schriftsätze, außer in Fällen der offensichtlichen Begründetheit einer Beschwerde vor den Ausschüssen (Art. 28 Abs. 1 Buchst. b) EMRK), in einer der Amtssprachen des Europarats abzugeben.
 

Rdn 294

b) Bei nicht ausreichenden Kenntnissen einer der offiziellen Sprachen des Gerichtshofs kann der Kammerpräsident den weiteren Gebrauch einer anderen Amtssprache der Konventionsstaaten erlauben (Art. 34 Abs. 3 VerfO-EGMR). Diese Erlaubnis, welche i.d.R. erteilt wird, kann nur ausnahmsweise von einer (teilweisen) Kostentragung abhängig gemacht werden (Art. 34 Abs. 3c VerfO-EGMR) und gilt für das gesamte Verfahren, einschließlich des Antrags auf Verweisung an die Große Kammer (Art. 34 Abs. 3d VerfO-EGMR).

 

☆ Zu beachten ist, dass sämtliche Mitteilungen , Stellungnahmen und anderweitige Schreiben der Gerichtskanzlei , unbeschadet der aufgezeigten Möglichkeiten der Suspendierung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zum Gebrauch einer Amtssprache des Europarats, ab Zustellung an die Regierung weiterhin in Englisch oder Französisch erfolgen. Durch den EGMR erfolgt keine Unterstützung bei der Übersetzung einer der offiziellen Verfahrenssprachen in eine andere Amtssprache der Vertragsparteien (arg. Art. 34 Abs. 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 5 VerfO-EGMR [hinreichende passive Sprachkenntnisse erforderlich ]). Ausschließlich der Gebrauch einer dritten Sprache wird erlaubt (→  Menschenrechtsbeschwerde, mündliche Verhandlung , Teil C Rdn  214 ).sämtliche Mitteilungen, Stellungnahmen und anderweitige Schreiben der Gerichtskanzlei, unbeschadet der aufgezeigten Möglichkeiten der Suspendierung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zum Gebrauch einer Amtssprache des Europarats, ab Zustellung an die Regierung weiterhin in Englisch oder Französisch erfolgen. Durch den EGMR erfolgt keine Unterstützung bei der Übersetzung einer der offiziellen Verfahrenssprachen in eine andere Amtssprache der Vertragsparteien (arg. Art. 34 Abs. 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 5 VerfO-EGMR [hinreichende passive Sprachkenntnisse erforderlich]). Ausschließlich der Gebrauch einer dritten Sprache wird erlaubt (→ Menschenrechtsbeschwerde, mündliche Verhandlung, Teil C Rdn 214).

 

Rdn 295

Daher erhält der Beschwerdeführer vom EGMR keine Übersetzung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils in eine andere Amtssprache der Vertragsparteien (Art. 76 Abs. 1 VerfO-EGMR). Das BMJ überlässt dem Beschwerdeführer jedoch regelmäßig eine in die deutsche Sprache übersetzte Fassung und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite (→ Menschenrechtsbeschwerde, Recherche, Teil C Rdn 249).

 

Rdn 296

3. Auch der Beschwerdegegner ist gehalten, seine Schriftsätze in einer der Amtssprachen einzureichen. In den meisten Fällen werden die Schreiben der Regierung im Vorfeld zunächst in deutscher Sprache erstellt und auch in dieser Form dem Beschwerdeführer vorab durch den EGMR zur Kenntnis gebracht. Erst im Anschluss erfolgt, innerhalb einer individuell vorgegebenen Frist (Art. 34 Abs. 4c VerfO-EGMR), die Übersetzung in eine der offiziellen Verfahrenssprachen. Die Aufforderung an die Vertragspartei, ihre schriftlichen Stellungnahmen in einer ihrer Amtssprachen vorzulegen, um dem Beschwerdeführer das Verständnis dieser Stellungnahmen zu erleichtern (Art. 34 Abs. 5 VerfO-EGMR), dürfte daher eine Ausnahme darstellen.

Siehe auch: → Menschenrechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 1, m.w.N.; → Menschenrechtsbeschwerde, mündliche Verhandlung, Teil C Rdn 209; → Menschenrechtsbeschwerde, Verfahrensablauf nach Beschwerdeeingang, Teil C Rdn 354; → Menschenrechtsbeschwerde, Verfahrensablauf vor der Kammer, Teil C Rdn 383; → Nichtigkeitsklage, Sprache, Teil C Rdn 673.

[Autor] Hagmann/Oerder

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