Das Wichtigste in Kürze:

1. Es ist zu trennen zwischen den Kosten des Gerichtshofs (Art. 50 EMRK; vgl. Rdn 215 ff.) und den Kosten und Auslagen des Beschwerdeführers vor den innerstaatlichen Gerichten und dem EGMR, welche Teil der Entschädigung (Art. 41 EMRK) sein können.
2. Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist gerichtskostenfrei.
3. Die im innerstaatlichen Verfahren und im Verfahren vor dem EGMR entstandenen Kosten und Auslagen sind Teil der gerechten Entschädigung.
4. Dies setzt voraus, dass die Kosten und Auslagen tatsächlich angefallen sind.
5. Die Kosten und Auslagen müssen außerdem im Zusammenhang mit der Beseitigung, Verhinderung oder Wiedergutmachung der Konventionsverletzung entstanden sein.
6. Eine Erstattung von Kosten und Auslagen findet nur statt, soweit diese angemessen sind.
7. Der Abschluss eines Stundenhonorars für die anwaltliche Tätigkeit ist ebenso wie die Vereinbarung eines Erfolgshonorars im Rahmen des angemessenen zulässig.
 

Rdn 194

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Menschenrechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 2, und bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2.

 

Rdn 195

1. Es ist zu trennen zwischen den Kosten des Gerichtshofs (Art. 50 EMRK; vgl. Rdn 196 ff.) und den Kosten und Auslagen des Beschwerdeführers vor den innerstaatlichen Gerichten und dem EGMR, welche Teil der Entschädigung (Art. 41 EMRK) sein können.

 

Rdn 196

2. Auch wenn Art. 50 EMRK seinem Wortlaut nach nicht unmittelbar die Kostenfreiheit der Verfahren vor dem EGMR bestimmt, folgt die Gebührenfreiheit aus dem Schweigen der Vorschrift. Derzeit ist das Verfahren vor dem Gerichtshof für den Beschwerdeführer gerichtskostenfrei (Karpenstein/Mayer/Schäfer, Art. 34 EMRK Rn 9 [Einführung von Gerichtsgebühren geplant]).

 

Rdn 197

Anders als beim Verfahren über die Verfassungsbeschwerde sieht die EMRK auch keine Gebühren für einen Missbrauch des Beschwerderechts vor (Art. 35 Abs. 3 Buchst. a) EMRK; zum Missbrauch des Beschwerderechts (→ Menschenrechtsbeschwerde, Zulässigkeit, Zulässigkeitsvoraussetzungen, Teil C Rdn 446). Nach Art. 44d VerfO-EGMR kann allerdings der Vertreter des Beschwerdeführers vom Verfahren ausgeschlossen werden, wenn er eine unangemessene Stellungnahme, zu solchen zählen nach dem Wortlaut der Vorschrift auch missbräuchliche, abgibt.

 

Rdn 198

3. Als Bestandteil einer gerechten Entschädigung nach Art. 41 EMRK besteht die Möglichkeit des Ersatzes der im Verfahren über die Menschenrechtsbeschwerde und vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen. Hierzu gehören vor allem Anwaltskosten, nationale Gerichtskosten, Reise- und Aufenthaltskosten, Übersetzungskosten, Portokosten und Ähnliches. Erstattet werden diese allerdings nur, wenn sie tatsächlich angefallen sind und notwendig waren, um die festgestellte Konventionsverletzung abzuwenden oder ihr abzuhelfen und sie der Höhe nach angemessen sind (EGMR, Urt. v. 1.6.2010 – 22978/05 [Gäfgen/Deutschland Nr. 417], EuGRZ 2010, 417). Im Verfahren müssen die Kosten als Bestandteil der Entschädigung – soweit bereits möglich – innerhalb der Frist des Art. 60 Abs. 2 VerfO-EGMR unter Beifügung einschlägiger Belege (→ Menschenrechtsbeschwerde, Entschädigung, Teil C Rdn 175) geltend gemacht werden.

 

Rdn 199

4.a) Tatsächlich angefallen sind die Kosten des Beschwerdeführers nur, wenn er vertraglich oder gesetzlich zu deren Tragung verpflichtet ist. Dies ist z.B. nicht gegeben, wenn die Vertretung pro bono geführt wird (EGMR, Urt. v. 27.9.1995 – 18984/91 [McCann/Vereinigtes Königreich Nr. 221], ÖJZ 1996, 233). Hier besteht, ebenso wie im Fall der Kostentragung durch einen Dritten (EGMR, Urt. v. 24.2.1983 – 7525/76 [Dudgeon/Vereinigtes Königreich Nr. 21], EuGRZ 1983, 496), ein Risiko für den Verfahrensbevollmächtigten.

 

Rdn 200

b) Einen, insbesondere auch für den Bereich des Strafrechts, wesentlichen Gesichtspunkt hat der Gerichtshof aber relativ früh klargestellt. Ein Anwalt handelt danach im allgemeinen Interesse, wenn er sich in einem Menschenrechtsverfahren bereitfindet, einen Rechtssuchenden zu vertreten oder ihm Beistand zu leisten, mag dieser auch nicht in der Lage sein, ihn sogleich zu honorieren (EGMR, Urt. v. 25.4.1983 [Pakelli/Deutschland], EGMR-E 2, 271 Nr. 47). Der Einrede der Regierung, der Anwalt habe auf Zahlung verzichtet und seine Honorarforderung sei mittlerweile überdies verjährt, wurde nicht gefolgt.

 

☆ Es sollte somit in jedem Fall eine angemessene und ausreichende Vergütungsvereinbarung getroffen werden (zur Vergütungsvereinbarung Burhoff/ Burhoff , RVG, Teil A: Vergütungsvereinbarung [§ 3a], Rn 1502). Der aktuellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers kommt hier nur eine untergeordnete Bedeutung zu.in jedem Fall eine angemessene und ausreichende Vergütungsvereinbarung getroffen werden (zur Vergütungsvereinbarung Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Vergütungsvereinbarung [§ 3a], Rn 1502). Der aktuellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers kommt hier nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

 

Rdn 201

5.a) Eine Kostenerstattung s...

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