Das Wichtigste in Kürze:

1. Gegen die in den Fällen der § 68a bis § 68d StGB zu treffenden Entscheidungen ist die Beschwerde nach § 463 Abs. 2 StPO i.V.m. § 453 Abs. 2 StGB und im Hinblick auf die Entscheidungen nach §§ 68e, 68f StGB gem. § 463 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 454 Abs. 3 S. 1 StPO die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel.
2. Inhaltlich kann eine Beschwerde, die sich gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht richtet, im Hinblick auf die Regelung in § 453 Abs. 2 S. 2 StPO nur darauf gestützt werden, dass die vom Gericht getroffenen Regelungen gesetzeswidrig, nicht indes zweckwidrig sind.
3. Gegen einzelne Maßnahmen der Aufsichtsstelle oder des Bewährungshelfers kann der Verurteilte das Gericht anrufen, welches durch Beschluss nach §§ 463 Abs. 2 i.V.m. § 453 Abs. 1 StPO entscheidet.
 

Rdn 562

 

Literaturhinweise:

Baur/Groß, Die Führungsaufsicht, JuS 2010, 404

Herrmann, Die Führungsaufsicht, StRR 2013, 408

Nißl, Die Führungsaufsicht 20 Jahre in der Kritik – hier eine Laudatio, NStZ 1995, 525

Peglau, Das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung, NJW 2007, 1558

Schneider, Die Reform der Führungsaufsicht, NStZ 2007, 441

Schöch, Bewährungshilfe und Führungsaufsicht in der Strafrechtspflege, NStZ 1992, 364

Schüddekopf, Zum Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht vom 13.4.2007 (BGBl I, 513 ff.), StraFo 2008, 141

Seifert/Möller-Mussavi, Führungsaufsicht und Bewährungshilfe – Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder elementarer Bestandteil forensischer Nachsorge?, NStZ 2006, 131

Weigelt, Was kann eine reformierte Führungsaufsicht leisten?, ZRP 2006, 253

Wolf, Reform der Führungsaufsicht, Rpfleger 2007, 293

s.a. die Hinw. bei → Führungsaufsicht, Allgemeines, Teil B Rdn 483.

 

Rdn 563

1.a) Die richterliche Anordnung der Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 StGB erfolgt im Urteil neben der Verhängung der Strafe und ist zu begründen. Sie ist mit dem gegen das Urteil statthafte Rechtsmittel – etwa der Berufung oder Revision – selbstständig anfechtbar; dabei gilt das Verbot der reformatio in peius (MüKo-StGB/Groß, § 68 Rn 17).

 

Rdn 564

b) Im Rahmen der nach § 68a StGB zu treffenden Entscheidungen ergeht die Bestellung eines Bewährungshelfers durch Beschluss nach § 268a Abs. 2 StPO. Da diese zwingend vorgeschrieben ist, kann sie als solche niemals "gesetzwidrig" i.S.v. § 305a Abs. 1 StPO sein, weshalb eine Anfechtung mittels Beschwerde regelmäßig unzulässig sein dürfte (MüKo-StGB/Groß, § 68a Rn 26).

 

Rdn 565

c) Gegen Weisungen, die gem. § 68b StGB innerhalb der Führungsaufsicht – auch nachträglich – erteilt werden (siehe dazu → Führungsaufsicht, Weisungen, Teil B Rdn 632), ist die Beschwerde nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 StPO zulässig (vgl. OLG Bamberg NStZ 2013, 531; OLG Köln, Beschl. v. 14.11.2011 – 2 Ws 688/11, juris Rn 9). Der Verurteilte hat dabei das Gericht anzurufen, das mit der Führungsaufsicht befasst ist und die Weisung erteilt hat. Lehnt die Strafvollstreckungskammer in einer Entscheidung über die Führungsaufsicht die Erteilung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Weisungen nach § 68b StGB ab, so kann ebenfalls die Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen (OLG Karlsruhe StV 2011, 296; zur Beschwerde Burhoff, EV, Rn 911, und Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A: Rn 459 ff.).

 

Rdn 566

d) Die die Dauer der Führungsaufsicht betreffenden Entscheidungen gem. § 68c StGB (siehe dazu → Führungsaufsicht, Dauer, Teil B Rdn 505) sind im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit ebenfalls mit der Beschwerde im Rahmen der §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 StPO anfechtbar (OLG Dresden, Beschl. v. 12.12.2008 – 2 Ws 380/08; OLG Jena, Beschl. v. 23.4.2013 – 1 Ws 106/13; zur Beschwerde Burhoff, EV, Rn 911, und Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A: Rn 459 ff.).

 

Rdn 567

e) Auch nachholende Entscheidungen gem. § 68d StGB sind mit der Beschwerde im Umfange der §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 StPO anfechtbar (OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 63; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 68d Rn 7; SK-StGB/Sinn, § 68d Rn 9). Ebenso wie bei den Weisungen nach § 68b StGB und den Entscheidungen nach § 68c StGB kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die getroffene Anordnung gem. § 453 Abs. 2 S. 2 StPO mit dem Gesetz nicht im Einklang steht (zur Beschwerde Burhoff, EV, Rn 911, und Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A: Rn 459 ff.).

 

Rdn 568

f) Gegen Entscheidungen nach § 68e StGB (siehe dazu → Führungsaufsicht, Beendigung/Ruhen, Teil B Rdn 489) – insbesondere gegen die Ablehnung der vorzeitigen Aufhebung – ist gem. § 463 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 454 Abs. 3 S. 1 StPO die sofortige Beschwerde eröffnet (vgl. MüKo-StGB/Groß, § 68e Rn 23; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 68e Rn 8; zur sofortigen Beschwerde Burhoff, EV, Rn 3366; Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A Rn 612 ff.). Der in § 454 Abs. 3 S. 2 StPO normierte Suspensiveffekt ist bei der Führungsaufsicht bedeutungslos, da die Wirkungen einer Aufhebung von Maßregeln erst mit Rechtskraft der Entscheidung eintreten.

 

Rdn 569

g) Im Hinblick auf die im Rahmen des § 68f StGB getrof...

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