Das Wichtigste in Kürze:

1. Nach § 68c Abs. 1 S. 1 StGB dauert die Führungsaufsicht grds. höchstens fünf Jahre.
2. Das Gericht kann nach § 68c Abs. 1 S. 2 StGB diese Höchstdauer bis zur Mindestdauer von zwei Jahren abkürzen.
3. Bei gemeingefährlichen Tätern kann gem. § 68c Abs. 2 StGB die unbefristete Führungsaufsicht angeordnet werden.
4. § 68c Abs. 3 StGB gibt dem Gericht die Möglichkeit der Verlängerung der Führungsaufsicht über die Höchstdauer hinaus, wenn andernfalls der Therapieerfolg sowie der Schutz der Allgemeinheit vor Gewalt- und Sexualdelikten gefährdet wäre.
5. In § 68c Abs. 4 StGB werden der Beginn der Führungsaufsicht und die Nichtanrechnung von Zeiten, in denen sich die verurteilte Person verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird, geregelt.
 

Rdn 506

 

Literaturhinweise:

Baur/Groß, Die Führungsaufsicht, JuS 2010, 404

Herrmann, Die Führungsaufsicht, StRR 2013, 408

Maier, Zur Mindestdauer der Führungsaufsicht, NJW 1977, 371

Nißl, Die Führungsaufsicht 20 Jahre in der Kritik – hier eine Laudatio, NStZ 1995, 525

Peglau, Das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung, NJW 2007, 1558

Schneider, Die Reform der Führungsaufsicht, NStZ 2007, 441

Schöch, Bewährungshilfe und Führungsaufsicht in der Strafrechtspflege, NStZ 1992, 364

Schüddekopf, Zum Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht vom 13.4.2007 (BGBl I, 513 ff.), StraFo 2008, 141

Seifert/Möller-Mussavi, Führungsaufsicht und Bewährungshilfe – Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder elementarer Bestandteil forensischer Nachsorge?, NStZ 2006, 131

Simons, Unterschreitung der Mindestdauer der Führungsaufsicht, NJW 1978, 984

Weigelt, Was kann eine reformierte Führungsaufsicht leisten?, ZRP 2006, 253

Wolf, Reform der Führungsaufsicht, Rpfleger 2007, 293

s.a. die Hinw. bei → Führungsaufsicht, Allgemeines, Teil B Rdn 482.

 

Rdn 507

1. Nach § 68c Abs. 1 S. 1 StGB ist der zeitlichen Rahmen sowohl bei richterlich angeordneter wie bei gesetzlich eintretender Führungsaufsicht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1995, 34) grds. auf eine Zeitspanne zwischen zwei und fünf Jahren begrenzt. Im Gegensatz zur Regelung in § 56a StGB ist allerdings das Gericht im Normalfall nicht gehalten, von vornherein die Dauer der Führungsaufsicht festzusetzen. Denn die Höchstdauer von fünf Jahren stellt – vorbehaltlich vorzeitiger Aufhebungen und früherer Beendigungen gem. § 68e Abs. 1, Abs. 3 StGB oder § 68g Abs. 3 StGB – den gesetzlich bestimmten Regelzeitraum dar (vgl. SSW-StGB/Jehle, § 68c Rn 1; LK-Schneider, § 68c Rn 2; MüKo-StGB/Groß, § 68c Rn 4).

 

Rdn 508

Die Höchstdauer kann sich verlängern, wenn die Führungsaufsicht nach § 68g Abs. 1 S. 2 StGB mit einer länger dauernden Bewährungszeit einhergeht. Eine (faktische) Verlängerung der Führungsaufsichtszeit über die Höchstdauer hinaus ergibt sich ferner dadurch, dass in die Fünfjahresfrist gem. § 68c Abs. 4 S. 2 StGB nicht diejenigen Zeiten eingerechnet werden, in denen die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördlicher Anordnung in einer Anstalt verwahrt ist.

 

☆ Außer Betracht bleibt ebenso die Zeitspanne während des Ruhens der Führungsaufsicht gem. § 68g Abs. 2 StGB. bleibt ebenso die Zeitspanne während des Ruhens der Führungsaufsicht gem. § 68g Abs. 2 StGB.

 

Rdn 509

2. Das Gericht kann nach § 68c Abs. 1 S. 2 StGB diese Höchstdauer durch einen Beschluss nach § 268a StPO bis zur Mindestdauer von zwei Jahren bereits bei der Anordnung der Führungsaufsicht oder nachträglich über § 68d StGB abkürzen. Die Mindestgrenze von zwei Jahren darf jedoch grds. nicht unterschritten werden, es sei denn, die zur Bewährung ausgesetzte Strafe wird erlassen (BeckOK-StGB/Heuchemer, § 68c Rn 4). Ob regelmäßig Zurückhaltung bei der insoweit in das Ermessen des Gerichts gestellten Fristabkürzung geboten ist und eine solche grds. einer Nachtragsentscheidung nach § 68d StGB überlassen bleiben soll (so etwa OLG Koblenz NStZ 2000, 92), ist umstritten (vgl. SSW-StGB/Jehle, § 68c Rn 2; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 68c Rn 1; Fischer, § 68c Rn 3; SK-StGB/Sinn, § 68c Rn 2). Die "grundsätzliche" Ablehnung einer Abkürzungsmöglichkeit in den über § 68f StGB hinausgehenden Fälle engt m.E. den Gesetzeswortlaut unzulässig ein, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb – wie bei der Festsetzung der Bewährungszeit gem. § 56a StGB – nicht schon zu Beginn der Führungsaufsicht Kriterien für die zeitliche Begrenzung vorliegen können, die sich aus der bisherigen Täterbiographie und nicht erst aus dem Verlauf der Führungsaufsichtszeit ergeben (vgl. OLG Oldenburg Nds.Rpfl. 2007, 59 f.; NK/Ostendorf, § 68c Rn 3). Zudem gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz immer dort von der gesetzlichen Regeldauer von fünf Jahren abzuweichen, wo sie nicht angebracht (LK-Schneider, § 68c Rn 4; MüKo-StGB/Groß, § 68c Rn 4; SSW-StGB/Jehle, § 68c Rn 2) oder von vornherein verfehlt erscheint (vgl. OLG Dresden NStZ 2008, 572; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 68c Rn 1). Möglich ist daneben ...

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