Das Wichtigste in Kürze:

1. Nach § 68e Abs. 1 S. 1 StGB endet eine Führungsaufsicht mit Beginn des Vollzuges einer freiheitsentziehenden Maßregel, mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist, und mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.
2. Aus § 68e Abs. 1 S. 2 StGB ergibt sich, dass in allen von Satz 1 nicht umfassten Fällen die Führungsaufsicht während eines Freiheitsentzuges nur ruht und erst mit dessen Beendigung weiterläuft.
3. § 68e Abs. 1 S. 4 StGB eröffnet in solchen Fälle, in denen zu einer fortbestehenden unbefristeten Führungsaufsicht oder einer nach ausgesetzter Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht eine weitere (befristete oder unbefristete) Führungsaufsicht hinzutritt, regelmäßig die Möglichkeit, das Entfallen der neu hinzukommenden Führungsaufsicht anzuordnen.
4. Nach § 68e Abs. 2 S. 1 StGB hebt das Gericht bei günstiger Sozialprognose die Führungsaufsicht schon vor deren zeitlichen Ablauf auf, indes nicht vor Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer von zwei Jahren.
5. § 68e Abs. 3 StGB erlegt dem Gericht von Amts wegen bestimmte Überprüfungspflichten hinsichtlich einer etwaigen Aufhebung der Führungsaufsicht auf.
 

Rdn 490

 

Literaturhinweise:

Baur/Groß, Die Führungsaufsicht, JuS 2010, 404

Herrmann, Die Führungsaufsicht, StRR 2013, 408

Mainz, Vollstreckungsverjährung bei Führungsaufsicht, NStZ 1989, 61

Nißl, Die Führungsaufsicht 20 Jahre in der Kritik – hier eine Laudatio, NStZ 1995, 525

Peglau, Das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung, NJW 2007, 1558

Schneider, Die Reform der Führungsaufsicht, NStZ 2007, 441

Schöch, Bewährungshilfe und Führungsaufsicht in der Strafrechtspflege, NStZ 1992, 364

Schüddekopf, Zum Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht vom 13.4.2007 (BGBl I, 513 ff.), StraFo 2008, 141

Weigelt, Was kann eine reformierte Führungsaufsicht leisten?, ZRP 2006, 253

Wolf, Reform der Führungsaufsicht, Rpfleger 2007, 293

s.a. die Hinw. bei → Führungsaufsicht, Allgemeines, Teil B Rdn 482.

 

Rdn 491

1.a) Die Führungsaufsicht endet – soweit sie nicht gem. § 68c Abs. 2 StGB unbefristet oder nach einer freiheitsentziehenden Maßregel gem. §§ 67b Abs. 2, 67c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 4, 67d Abs. 2 S. 3 StGB eingetreten ist – regelmäßig mit dem Ablauf der gesetzlichen (§ 68c Abs. 1 S. 1 StGB) oder gerichtlich ausdrücklich verkürzten (§ 68c Abs. 1 S. 2 StGB) Höchstdauer (SK-StGB/Sinn, § 68e Rn 1a; Fischer, § 68e Rn 3).

 

Rdn 492

b) § 68e Nr. 1 StGB regelt darüber hinaus, dass eine befristete Führungsaufsicht mit Beginn des Vollzuges jeder freiheitsentziehenden Maßregel, mithin auch bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB, in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB oder in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB, endet, auch wenn die Maßregel in einer anderen Sache verhängt worden ist, da es dann keiner Einwirkung auf den Verurteilten durch Maßnahmen der Führungsaufsicht bedarf (Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 68e Rn 1a).

 

☆ Dies gilt aus Gründen der Rechtsklarheit auch bei einer zu Unrecht angeordneten Unterbringung , mithin bei einer sog. Fehleinweisung von Anfang an (OLG Dresden NStZ-RR 2012, 191).auch bei einer zu Unrecht angeordneten Unterbringung, mithin bei einer sog. "Fehleinweisung von Anfang an" (OLG Dresden NStZ-RR 2012, 191).

 

Rdn 493

Diese Vorschrift soll für den Regelfall einer zeitlich befristeten Führungsaufsicht eine unnötige Doppelbetreuung innerhalb der Strafvollzugsanstalt bzw. Maßregelvollzugsklinik sowie durch die Führungsaufsichtsstelle und den Bewährungshelfer vermeiden helfen (Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 68e Rn 1; Fischer, § 68e Rn 5; BeckOK-StGB/Heuchemer, § 68e Rn 2; Schneider NStZ 2007, 441, 446). Nach Entlassung des Untergebrachten aus der freiheitsentziehenden Maßregel tritt erneut Führungsaufsicht nach § 67d StGB ein; letztere besteht losgelöst von der bisherigen Führungsaufsicht, so dass sich deren Dauer unabhängig von der früher verhängten Führungsaufsicht bestimmt (Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 68e Rn 1a).

 

☆ Lediglich eine Unterbringung im Rahmen der Krisenintervention gem. § 67h StGB stellt wegen ihres temporären Charakters keinen Vollzug i.S. des § 68e Abs. 1 Nr. 1 StGB dar (MüKo-StGB/Groß, § 68e Rn 7), zumal ansonsten mangels einschlägiger Bestimmungen in § 67h StGB nach deren Ende keine erneute Führungsaufsicht möglich wäre (LG Marburg NStZ-RR 2007, 356, 357).Krisenintervention gem. § 67h StGB stellt wegen ihres temporären Charakters keinen Vollzug i.S. des § 68e Abs. 1 Nr. 1 StGB dar (MüKo-StGB/Groß, § 68e Rn 7), zumal ansonsten mangels einschlägiger Bestimmungen in § 67h StGB nach deren Ende keine erneute Führungsaufsicht möglich wäre (LG Marburg NStZ-RR 2007, 356, 357).

 

Rdn 494

c) Nach § 68e Abs. 1 Nr. 2 StGB endet eine befristete Führungsaufsicht außerdem mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist. Hierbei handelt es sich um Fälle des V...

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