Rdn 382

 

Literaturhinweise:

Artkämper/Herrmann/Jakobs/Kruse, Aufgabenfelder der Staatsanwaltschaft, 2008, Rn 857 ff.

Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl. 2009, Rn 231 ff., 266 ff.

 

Rdn 383

1. Hat der ausländische Staatsbürger seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, bestehen hinsichtlich der Beitreibung der Geldstrafe und ggf. Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe keine Besonderheiten (→ Erwachsene, Geldstrafen, Beitreibung, Allgemeines, Teil B Rdn 374 m.w.N).

 

Rdn 384

2. Schwierigkeiten können sich allerdings ergeben, wenn der Verurteilte im Ausland wohnt. Dazu folgender

 

Rdn 385

 

Überblick

Dass Vollstreckungsmaßnahmen im Ausland durch deutsche Behörden nicht zulässig sind, versteht sich von selbst.
Allerdings kann eine gem. § 132 Abs. 1 StPO geleistete Sicherheit mit einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe verrechnet oder beschlagnahmte Gegenstände bei Nichtzahlung der Geldstrafe verwertet werden.
Ferner kann dem Verurteilten bei bekanntem Auslandswohnsitz – unter Einhaltung des in den RiVASt angeordneten Geschäftsweges – eine Zahlungsaufforderung und ggf. eine Ladung zum Strafantritt übermittelt, bei unbekanntem Auslandsaufenthalt letztlich auch ein Haftbefehl erlassen werden, wobei eine Auslieferung aus dem Ausland aufgrund der Höhe der zu verbüßenden Ersatzfreiheitsstrafe in aller Regel nicht in Betracht kommt.
Ansonsten hilft im innereuropäischen Raum der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 24.2.2005 (2005/214/JI), der eine Vollstreckung von Geldsanktionen innerhalb der EU relativ problemlos ermöglicht. So hat die StA als Vollstreckungsbehörde lediglich die Bescheinigung nach Art. 4 Abs. 2 RB-Geld auszufüllen und unter Beifügung der zugrunde liegenden Entscheidung gem. Nr. 176 Abs. 2 RiVASt dem Bundesamt für Justiz zu übersenden, der das Ersuchen an den entsprechenden ausländischen Staat übermittelt. Die Voraussetzungen finden sich in § 87o IRG. Solange das ausgehende Rechtshilfeersuchen läuft, sind weitere Vollstreckungsversuche im Inland allerdings unzulässig (§ 87p IRG).

Siehe auch: → Erwachsene, Geldstrafen, Allgemeines, Teil B Rdn 366 m.w.N.

[Autor] Artkämper/Jakobs

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