Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Zuständigkeit für das gesamte Wiederaufnahmeverfahren ist in § 367 Abs. 1 i.V.m. § 140a GVG geregelt. Der Wiederaufnahmeantrag kann aber auch bei dem Gericht gestellt werden, dessen Entscheidung angefochten werden soll.
2. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit gilt, dass immer ein Gericht entscheidet, das die gleiche sachliche Zuständigkeit hat wie dasjenige, dessen Entscheidung angegriffen wird. Dabei ist das Gericht entscheidend, das zuletzt über die Schuldfrage entschieden hat.
3. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan, der jährlich vom Präsidium des OLG erlassen wird.
4. Besonderheiten ergeben sich für die Entscheidung durch ein unzuständiges Gericht.
5. § 23 Abs. 2 regelt auch im Wiederaufnahmeverfahren den Ausschluss von Richtern. Wer an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt hat, darf nicht auch an der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag bzw. im wiederaufgenommenen Verfahren mitwirken.
6. Das zuständige Gericht entscheidet über die Anträge auf Zulassung des Wiederaufnahmeverfahrens und auch über die Anträge nach §§ 364a, 364b ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
7. Die Zuständigkeit der StA richtet sich nach der Zuständigkeit des Wiederaufnahmegerichts. Dies betrifft auch die Frage der Vollstreckungshemmung.
 

Rdn 1465

 

Literaturhinweise:

Feiber, Verfassungswidriges Wiederaufnahmerecht, NJW 1986, 699 f.

Weiler, Unzuständigkeit eines mit der Sache vorbefassten Gerichts in der Wiederaufnahme, NJW 1996, 1042

s.a. die Hinw. bei → Wiederaufnahme, Allgemeines, Teil B Rdn 1054.

 

Rdn 1466

1. Die Zuständigkeit für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren ergibt sich aus § 367 Abs. 1 i.V.m. § 140a GVG. Das gilt auch für Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren (LG Karlsruhe StraFo 2008, 265) und für den Antrag zur Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens (§ 140 Abs. 7 GVG).

 

Rdn 1467

Ein Wiederaufnahmeantrag kann ebenso wie ein Antrag nach §§ 364a, 364b (→ Wiederaufnahmeverfahren, Verteidigerbestellung, Teil B Rdn 1363 ff.) aber auch bei dem Gericht gestellt werden, dessen Urteil angefochten werden soll. Dieses leitet dann den Antrag an das zuständige Gericht weiter (§ 367 Abs. 1 S. 2, 2. Hs.). Dazu erlässt der Vorsitzende eine Verfügung (Meyer-Goßner/Schmitt, § 367 Rn 3). Wurde der Wiederaufnahmeantrag in zulässiger Weise beim BGH gestellt, ergeht ein Beschluss des Senats (BGH NStZ 1996, 327 [K]). Die Möglichkeit, die Wiederaufnahme bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angegriffen wird, dient der Vermeidung eines nur deswegen unzulässigen Antrags, weil dieser bei einem unzuständigen Gericht gestellt wurde (BGH GA 1985, 419; Krägeloh NJW 1979, 139).

 

☆ Die vom erkennenden Gericht angenommene sachliche und funktionelle Zuständigkeit gilt für das Wiederaufnahmeverfahren fort (OLG München MDR 1980, 601).sachliche und funktionelle Zuständigkeit gilt für das Wiederaufnahmeverfahren fort (OLG München MDR 1980, 601).

 

Rdn 1468

2. Aus §§ 367 StPO, 140a Abs. 1 GVG ergeben sich folgende

 

Rdn 1469

 

Sachliche Zuständigkeiten:

Grds. entscheidet sowohl über den Antrag auf Zulassung des Wiederaufnahmeantrags als auch im neuen Hauptverfahren immer ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit wie das Gericht, dessen Urteil angefochten wurde, sog. Grundsatz gleicher sachlicher Zuständigkeit, § 140a Abs. 1 S. 1 GVG. Entscheidend ist dabei jeweils, welches Gericht zuletzt über die Schuldfrage entschieden hat Es kommt daher auf das letzte Sachurteil an. Wurde das Verfahren seinerzeit in erster Instanz bei dem AG beendet, ist danach auch ein AG für die Wiederaufnahme zuständig. Wird dagegen ein Urteil aus der ersten Instanz beim LG oder nach einer Berufungs-HV dort angegriffen, ist auch ein LG für die Wiederaufnahme zuständig (OLG Celle MDR 1960, 604), denn es hat in beiden Fällen zuletzt über die Schuldfrage entschieden.

 

☆ Wurde die Berufung aber als unzulässig verworfen nach § 322 Abs. 1 S. 2 (→  Berufung, Unzulässigkeit, Verwerfung durch LG , Teil A Rdn  373 ) oder weil der Angeklagte nicht erschienen ist (§ 329 Abs. 1; s. →  Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Allgemeines , Teil A Rdn  57 ), oder diente die Berufung nur der Überprüfung des Strafmaßes und war sie daher auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt , ist wiederum ein AG für die Wiederaufnahme zuständig (vgl. zum Ausbleiben des Angeklagten KG, Beschl. v. 10.10.2001, 3 Ws 480/01), denn in allen Beispielsfällen hat ein AG zuletzt über die Schuldfrage entschieden ( Marxen/Tiemann , Rn 57).Berufung aber als unzulässig verworfen nach § 322 Abs. 1 S. 2 (→ Berufung, Unzulässigkeit, Verwerfung durch LG, Teil A Rdn 373) oder weil der Angeklagte nicht erschienen ist (§ 329 Abs. 1; s. → Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Allgemeines, Teil A Rdn 57), oder diente die Berufung nur der Überprüfung des Strafmaßes und war sie daher auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, ist wiederum ein AG für die Wiederaufnahme zuständig (vgl. zum Ausbleiben des Angeklagten KG, Besch...

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