Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Wiederaufnahmeverfahren ist in den §§ 364a und 364b geregelt.
2. Für die Bestellung eines Pflichtverteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags ergeben sich die Voraussetzungen aus § 364b.
3. Für die Verteidigerbestellung für das eigentliche Wiederaufnahmeverfahren gilt § 364a.
 

Rdn 1364

 

Literaturhinweise:

Krägeloh, Verbesserungen im Wiederaufnahmerecht durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG), NJW 1975, 137

Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 3. Aufl. 2014

Stern, Zur Verteidigung des Verurteilten in der Wiederaufnahme, NStZ 1993, 409

Wasserburg, Die Pflichtverteidigerbestellung unter besonderer Berücksichtigung des Wiederaufnahmerechts, GA 1982, 304

s.a. die Hinw. bei → Wiederaufnahme, Allgemeines, Teil B Rdn 1054, und bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 1.

 

Rdn 1365

1.a) Im Wiederaufnahmeverfahren kann dem Antragsteller ein Verteidiger beigeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 364a vorliegen und er dies beantragt. Schon für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens ist dies nach – dem allerdings enger gefassten – § 364b möglich (vgl. Rdn 1367 ff.).

 

☆ Diese Regelungen schließen die Anwendbarkeit des § 140 Abs. 2 grds. aus. Eine Ausnahme wird für den: Wiederaufnahmeantrag der StA zuungunsten des Freigesprochenen gemacht (vgl. dazu OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 114).Anwendbarkeit des § 140 Abs. 2 grds. aus. Eine Ausnahme wird für den: Wiederaufnahmeantrag der StA zuungunsten des Freigesprochenen gemacht (vgl. dazu OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 114).

Seine Gebühren erhält der Verteidiger auch dann, wenn er letztlich vom Antrag abrät (§ 17 Nr. 12 RVG i.V.m. Nr. 4136 VV RVG) nach Nrn. 4136 ff. VV RVG (→ Wiederaufnahmeverfahren, Abrechnung, Allgemeines, Teil D Rdn 590 m.w.N.).

 

Rdn 1366

b) Zuständig ist jeweils das Gericht (nicht allein der Vorsitzende), das auch über den Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden hat (§§ 367 Abs. 1 S. 1, 140a GVG). Wird der Antrag bei dem Gericht eingereicht, dessen Entscheidung angegriffen wird, wird der Antrag von dort an das zuständige Gericht weitergeleitet (Marxen/Tiemann, Rn 480). Die StA wird angehört (§ 33), es ergeht sodann Entscheidung durch Beschluss (§ 367 Abs. 2). Gegen die ablehnende Entscheidung steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde (§ 304 Abs. 1; → Wiederaufnahme, Rechtsmittel, Teil B Rdn 1331) zu, § 372 gilt hier nicht (BGH NJW 1976, 431; OLG Koblenz NJW 1961, 1418; Meyer-Goßner/Schmitt, § 364a Rn 9; Peters, Fehlerquellen, S. 142).

 

Rdn 1367

2.a) Für die Verteidigerbestellung zur Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 364b gilt: Hat der Verurteilte keinen Verteidiger, bestellt ihm das Gericht, das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständig ist (§ 140a GVG; → Wiederaufnahme, Zuständigkeit, Teil B Rdn 1464 ff.), auf seinen Antrag hin einen Verteidiger schon in der frühen Phase der Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens.

 

☆ Nach h.M. gilt die um Ursprungsverfahren erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers noch bis zum rechtskräftigen Anschluss des Wiederaufnahmeverfahrens fort ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 140 Rn 33 und § 364a Rn 2 m.w.N.; KG NJW 2013, 182, StRR 2013, 162 [Ls.]; OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 314; OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 29. 6. 2014 – 1 Ws 3/12; a.A. OLG Jena StV 2015, 16 [Ls.]; OLG Oldenburg StraFo 2009, 242 m.w.N. und der Darstellung des Streitstandes).gilt die um Ursprungsverfahren erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers noch bis zum rechtskräftigen Anschluss des Wiederaufnahmeverfahrens fort (Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn 33 und § 364a Rn 2 m.w.N.; KG NJW 2013, 182, StRR 2013, 162 [Ls.]; OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 314; OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 29. 6. 2014 – 1 Ws 3/12; a.A. OLG Jena StV 2015, 16 [Ls.]; OLG Oldenburg StraFo 2009, 242 m.w.N. und der Darstellung des Streitstandes).

 

Rdn 1368

b)aa) Die Bestellung erfolgt unter folgenden in § 364b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 normierten Beiordnungsvoraussetzungen:

 

☆ Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

 

Rdn 1369

 

Anhaltspunkte für Zulässigkeit des Antrags (Nr. 1)

Nach § 364b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 müssen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen können. Dazu gilt:

Hinreichende tatsächliche Anhaltpunkte i.S.v. § 364b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 liegen vor, ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 gegeben ist, also "Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass bestimmte Nachforschungen zur Aufdeckung von Tatsachen oder Beweismitteln führen werden, die einen Antrag nach § 359 Nr. 5 begründen können" (Meyer-Goßner/Schmitt, § 364b Rn 5). Eine nicht nur entfernte Möglichkeit reicht dafür aus (OLG Koblenz OLGSt § 364a StPO S. 1), nicht aber die bl...

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