Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel ist in Wiederaufnahmeverfahren häufig erforderlich, um das auf die Wiederaufnahme gerichtete Interesse des Mandanten durchzusetzen.
2. Gegen die Entscheidungen der Unzulässigkeit oder der Unbegründetheit steht dem Antragsteller und der StA die sofortige Beschwerde zu. Gegen den Zulassungsbeschluss steht der StA kein Rechtsmittel zu.
3. Gegen Entscheidungen nach §§ 364a, b sowie gegen sonstige, nicht unmittelbar die Zulässigkeit oder Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags oder die Vollstreckung des Urteils aus dem Ursprungsverfahren betreffende Entscheidungen besteht die Möglichkeit der einfachen Beschwerde.
4. Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a wird häufig – insbesondere vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde – übersehen.
5. Die Verfassungsbeschwerde ist das schärfste Schwert zur Durchsetzung der Interessen des Mandanten.
6. Eine Begründung der Rechtsmittel ist zu empfehlen.
7. Die Rechtsmittelverfahren richten sich nach den allgemeinen Regeln.
 

Rdn 1332

 

Literaturhinweise:

Arzt, Ausschließung und Ablehnung des Richters im Wiederaufnahmeverfahren, NJW 1971, 1112

Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2011

Malkewitz, Zum Begriff der restriktiven Auslegung, NJW 1971, 2287

Wasserburg/Rübenstahl, Verfahrensfehler bei Zwischenentscheidungen im Probationsverfahren und ihre Anfechtung, GA 2002, 39

s.a. die Hinw. bei → Wiederaufnahme, Allgemeines, Teil B Rdn 1054.

 

Rdn 1333

1. Übernimmt ein Verteidiger ein Wiederaufnahmemandat, muss er sich darüber im Klaren sein, dass die Ausschöpfung aller vorhandenen Rechtsmittel häufig unvermeidlich ist, um das Interesse seines Mandanten an der Wiederaufnahme des Verfahrens durchzusetzen. Als Rechtsmittel stehen ihm die sofortige Beschwerde (§§ 372, 311; vgl. Rdn 1336 ff.) und die einfache Beschwerde (§§ 365, 304; vgl. Rdn 1340 ff.) sowie – als außerordentlicher Rechtsbehelf – die Verfassungsbeschwerde (vgl. Rdn 1345 ff.) zur Verfügung.

 

Rdn 1334

Über § 365 sind die §§ 296 – 301 auch im Wiederaufnahmerecht anwendbar (weitgehend unstr.; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 365 Rn 2 ff.). Es gelten folgende

 

Rdn 1335

 

Besonderheiten

§ 301 kann nur in der neuen HV Geltung beanspruchen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 365 Rn 5; a.A. SK-Frister, § 365 Rn 10, wonach die Norm auch für den Antrag der Wiederaufnahme gilt).
§ 302 ist jedenfalls teilweise anwendbar (Meyer-Goßner/Schmitt, § 365 Rn 6; a.A. SK-Frister, § 365 Rn 11 f.).
§ 303 ist nicht anwendbar, weil die Rücknahme des Antrags nicht möglich ist (LR-Gössel, § 365 Rn 11; a.A. SK-Frister, § 365 Rn 11 f.).
 

☆ Die Vorschriften über die Beschränkungen von Rechtsmitteln (§§ 318, 327, 344 Abs. 1, 352 Abs. 1) sind analog anwendbar (BGHSt 11, 361; vgl. zur Beschränkung →  Berufung, Beschränkung , Teil A Rdn  227 ; →  Revision, Beschränkung , Teil A Rdn  2085 ).Beschränkungen von Rechtsmitteln (§§ 318, 327, 344 Abs. 1, 352 Abs. 1) sind analog anwendbar (BGHSt 11, 361; vgl. zur Beschränkung → Berufung, Beschränkung, Teil A Rdn 227; → Revision, Beschränkung, Teil A Rdn 2085).

 

Rdn 1336

2.a) Sofortige Beschwerde kann sowohl der Antragsteller (→ Wiederaufnahme, Antrag, Teil B Rdn 1071 ff.) als auch die StA erheben (Meyer-Goßner/Schmitt, § 372 Rn 3; allgemein zur sofortigen Beschwerde → Beschwerde, sofortige Beschwerde, Teil A Rdn 550).

 

Rdn 1337

b) Die sofortige Beschwerde ist nach § 372 S. 1 statthaft (vgl. dazu a. BGH NJW 1976, 431)

gegen alle Entscheidungen, die aus Anlass eines Antrags auf Wiederaufnahme von dem Gericht im ersten Rechtszug nach § 367 Abs. 1, § 140a GVG erlassen wurden (BGHSt 37, 356, 357; OLG Düsseldorf NJW 1958, 1248). Dies betrifft im Wesentlichen Entscheidungen über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Wiederaufnahmeantrags nach §§ 368 Abs. 1, 370 Abs. 1,

daneben auch gegen Entscheidungen nach §§ 360 Abs. 2, 371 Abs. 1, 2 (Meyer-Goßner/Schmitt, § 372 Rn 1),

Nichtanordnung des Vollstreckungsaufschubs oder der Vollstreckungsunterbrechung,
Ablehnung der Wiederaufnahme in Bezug auf den bereits verstorbenen Verurteilten;
entgegen der h.M. aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zudem gegen Zwischenentscheidungen im Probationsverfahren zutr. Wasserburg/Rübenstahl GA 2002, 39) bzw.

allein für die StA, wenn der Antragsteller gem. § 371 Abs. 2 ohne deren Zustimmung sofort freigesprochen wurde (Marxen/Tiemann, Rn 461; LR-Gössel, § 371 Rn 30).

 

☆ In einem Verfahren über die Wiederaufnahme ist die einen Befangenheitsantrag zurückweisende Entscheidung nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar (Innendivergenz: OLG Frankfurt/Main [1. Ss] NStZ-RR 2007, 148; a.A. OLG Frankfurt/Main [2. Ss] NStZ 2008, 378 [§ 28 Abs. 2 S. 2 im Wiederaufnahmeverfahren nicht entsprechend anwendbar]; vgl. ausführlich auch SK- Frister [4. Aufl.] § 372 Rn 3, der gegen derartige Beschlüsse die sofortige Beschwerde zulassen will).zurückweisende Entscheidung nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar (Innen...

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