Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Abrechnung des strafverfahrensrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV RVG.
2. Die Abrechnung des Wiederaufnahmeverfahrens nach dem OWiG (§ 85 OWiG) richtet sich nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG.
3. Die Gebühren im Wiederaufnahmeverfahren verdient der Verteidiger als auch der Rechtsanwalt, der einen anderen Verfahrensbeteiligten im Wiederaufnahmeverfahren vertritt.
4. Das Wiederaufnahmeverfahren nach den §§ 359 ff. ist gem. § 17 Nr. 12 RVG eine eigene Angelegenheit.
5. Der Rechtsanwalt erhält im Wiederaufnahmeverfahren auch seine Auslagen nach den Nrn. 7000 ff. VV RVG vergütet.
 

Rdn 591

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Wiederaufnahme im Strafverfahren: So rechnen Sie nach dem RVG ab, RVGprofessionell 2004, 103

ders., Die anwaltliche Vergütung im strafverfahrens- und bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, RVGreport 2013, 2

ders., Fragen aus der Praxis zu Gebührenproblemen in Straf- und Bußgeldverfahren aus dem Jahr 2014, StRR 2015, 52

s. i.Ü. a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2 und bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 592

1.a) Die Abrechnung des strafverfahrensrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich, wenn der Rechtsanwalt den vollen Auftrag erhalten hat, nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV RVG. Entstehen können dann die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV RVG für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags, die Verfahrensgebühr Nr. 4137 VV RVG für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags, die Verfahrensgebühr Nr. 4138 VV RVG für das weitere Verfahren, ggf. eine Verfahrensgebühr Nr. 4139 VV RVG für das Beschwerdeverfahren (§ 372) und ggf. eine Terminsgebühr Nr. 4140 VV RVG für jeden Verhandlungstag (wegen der Einzelh. vgl. → Wiederaufnahmeverfahren, Strafverfahren, Gebühren, Teil D Rdn 611 ff.; zum Entstehen der zusätzlichen Gebühren Nrn. 4141 ff. VV RVG → Wiederaufnahmeverfahren, Strafverfahren, Gebühren, Teil D Rdn 628; zur Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG s. Rdn 600; zum Wiederaufnahmeverfahren → Wiederaufnahmeverfahren, Allgemeines, Teil B Rdn 1053, m.w.N.).

 

Rdn 593

b) Die Gebühren nach den Nrn. 4136 ff. VV RVG entstehen nur, wenn der Rechtsanwalt mit der (vollen) Vertretung eines Verfahrensbeteiligten im gesamten Wiederaufnahmeverfahren beauftragt worden ist (Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4.1.4 Rn 9; Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1.4 VV Rn 5). Ist der Rechtsanwalt nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, wie z.B. mit der Stellung des Wiederaufnahmeantrags, entsteht nur eine Gebühr nach Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG (Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4302 Rn 9).

 

☆ Im Übrigen gilt: Berät der Rechtsanwalt über die Erfolgsaussichten eines noch nicht gestellten Wiederaufnahmeantrags, entsteht die Geschäftsgebühr nach Nr. 4136 VV RVG, wenn der Rechtsanwalt bereits mit der Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren beauftragt worden ist (AnwKomm-RVG/ N. Schneider VV 4136 – 4140 Rn 5; Gerold/Schmidt/ Burhoff , VV Vorb. 4.1.4 Rn 9), und zwar auch dann, wenn er von der Stellung eines Antrags abrät (vgl. →  Wiederaufnahmeverfahren, Strafverfahren, Gebühren , Teil D Rdn  611 ). Ist der RA nicht schon mit der Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren beauftragt worden, sondern berät nur, gilt § 34 RVG (vgl. zur Beratung über die Einlegung eines Rechtsmittels Burhoff/ Burhoff , RVG, Vorb. 4.1 VV Rn 38 ff.).Berät der Rechtsanwalt über die Erfolgsaussichten eines noch nicht gestellten Wiederaufnahmeantrags, entsteht die Geschäftsgebühr nach Nr. 4136 VV RVG, wenn der Rechtsanwalt bereits mit der Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren beauftragt worden ist (AnwKomm-RVG/N. Schneider VV 4136 – 4140 Rn 5; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4.1.4 Rn 9), und zwar auch dann, wenn er von der Stellung eines Antrags abrät (vgl. → Wiederaufnahmeverfahren, Strafverfahren, Gebühren, Teil D Rdn 611). Ist der RA nicht schon mit der Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren beauftragt worden, sondern berät nur, gilt § 34 RVG (vgl. zur Beratung über die Einlegung eines Rechtsmittels Burhoff/Burhoff, RVG, Vorb. 4.1 VV Rn 38 ff.).

 

Rdn 594

c) Die Gebühren Nr. 4136 ff. VV RVG entstehen auch, wenn der RA/Verteidiger in einem auf Antrag der StA eingeleiteten Wiederaufnahmeverfahren tätig geworden ist. Die Frage ist bisher in der Lit. nur vereinzelt behandelt (soweit ersichtlich bisher nur Burhoff StRR 2015, 52, 56). In der übrigen Lit. wird immer nur der Fall dargestellt, dass der Verurteilte einen Wiederaufnahmeantrag stellt. Nicht aber der Fall, dass er sich gegen einen Wiederaufnahmeantrag der StA verteidigt. Der Fall ist bislang offensichtlich übersehen worden. Die Gebühren Nrn. 4136 ff. VV RVG fallen aber auch in diesen Fällen an. Die Nr. 4136 VV RVG sieht eine "Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags", die Nr. 4137 VV RVG eine "Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags" vor. Nr. 4137 VV RVG schließt sich nahtlos an die Nr. 4136 VV RVG an und umfasst die Fertigung des Wiederaufnahmeantrags (vgl. die K...

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