Das Wichtigste in Kürze:

1. Auch für die Gebühren im Wiederaufnahmeverfahren gilt die Regelung in Vorb. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV RVG. Sie haben also Pauschgebührencharakter.
2. Es entsteht im Wiederaufnahmeverfahren keine Grundgebühr.
3. Nach Nr. 4136 VV RVG verdient der Rechtsanwalt für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags eine Geschäftsgebühr.
4. Die Verfahrensgebühr Nr. 4137 VV RVG erhält der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts im Verfahren über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags.
5. Im Anschluss an die Verfahrensgebühr Nr. 4137 VV RVG die Verfahrensgebühr Nr. 4138 VV RVG.
6. In Nr. 4139 VV RVG ist für die Beschwerde im Wiederaufnahmeverfahren eine besondere Beschwerdegebühr vorgesehen.
7. Nimmt der Rechtsanwalt im Wiederaufnahmeverfahren an einem gerichtlichen Termin teil, entsteht die Terminsgebühr Nr. 4140 VV RVG.
8. Von zusätzlichen Gebühren der Nrn. 4141 ff. VV RVG kann nur die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG entstehen.
9. Die Gebühren jeweils in Höhe der Verfahrens-/Terminsgebühr für den ersten Rechtszug.
 

Rdn 612

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, bei → Wiederaufnahmeverfahren, Abrechnung, Allgemeines, Teil D Rdn 591, und bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 613

1. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass für die Gebühren im Wiederaufnahmeverfahren die Regelung in Vorb. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV RVG gilt. Sie haben also Pauschgebührencharakter (vgl. dazu → Verfahrensgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 448; → Terminsgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 412; s.a. noch Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn 33 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4.1 Rn 4 ff. und VV 4136 – 4140 Rn 3). Die Gebühren entstehen mit der jeweils ersten Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt des Wiederaufnahmeverfahrens und decken die gesamte Tätigkeit während dieses Verfahrensabschnitts ab (wegen der Einzelh. s. die Rdn 616 ff.).

 

Rdn 614

2.a) Nach der ausdrücklichen Regelung in Vorbem. 4.1.4 VV RVG entsteht im Wiederaufnahmeverfahren keine Grundgebühr (OLG Köln NStZ 2006, 410; LG Dresden RVGreport 2013, 60 m. Anm. Burhoff StRR 2013, 306; allgemein zur Grundgebühr → Grundgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 228). Das gilt unabhängig davon, ob der Verteidiger/Rechtsanwalt den Verurteilten bereits im vorangegangenen Verfahren vertreten hat oder ihn jetzt erstmals verteidigt. Dafür entsteht die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV RVG. Die Tätigkeiten, die sonst durch die Grundgebühr abgegolten werden (vgl. dazu → Grundgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 217), insbesondere also die erste Information und Einarbeitung, sind demgemäß bei der Bemessung der Geschäftsgebühr der Nr. 4136 RVG zu berücksichtigen (vgl. auch Rdn 617).

 

Rdn 615

b) Wird das Verfahren wieder aufgenommen, wird das wiederaufgenommene Verfahren als eigene Angelegenheit angesehen (§ 17 Nr. 13 RVG). Der Rechtsanwalt, der den Verurteilten im vorangegangenen (Ursprungs-)Verfahren verteidigt hat, enthält aber dennoch keine Grundgebühr, da er sich nicht (noch einmal) in den Rechtsfall einarbeiten muss (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1.4 VV Rn 3). Etwas anderes gilt, wenn ein Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG vorliegt (AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4136 – 4140 Rn 62).

 

☆ Beauftragt der Verurteilte im wiederaufgenommenen Verfahren einen anderen Verteidiger , erhält dieser allerdings auf jeden Fall die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG (vgl. wegen der vergleichbaren Lage bei der Zurückverweisung →  Zurückverweisung , Teil D Rdn  642 ).anderen Verteidiger, erhält dieser allerdings auf jeden Fall die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG (vgl. wegen der vergleichbaren Lage bei der Zurückverweisung → Zurückverweisung, Teil D Rdn 642).

 

Rdn 616

3.a) Nach Nr. 4136 VV RVG verdient der Rechtsanwalt für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags eine Geschäftsgebühr (zur Nr. 4136 VV RVG im auf Antrag der StA eingeleiteten Wiederaufnahmeverfahren → Wiederaufnahmeverfahren, Abrechnung, Allgemeines, Teil D Rdn 594). Diese gilt u.a. die mit der ersten Einarbeitung verbundenen Tätigkeiten des Rechtsanwalts ab und ersetzt damit die im Wiederaufnahmeverfahren nicht entstehende Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG (zur Grundgebühr s. oben Rdn 614, m.w.N.; wegen der Einzelh. dieser Gebühr Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4136 VV Rn 2 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4136 – 4140 Rn 4 ff.). Die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV RVG erfasst alle Tätigkeiten, die für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags bis zu dessen Fertigung anfallen. Das ist vornehmlich die Informationsbeschaffung durch Gespräche mit dem Mandanten und/oder eine Akteneinsicht (zum Abgeltungsbereich s.a. BT-Drucks 15/1971, S. 227 zu Nr. 4137 VV; Burhoff/Burhoff, RVG Nr. 4136 VV Rn 5 f.). Dazu zählen aber auch eigene Ermittlungen des Rechtsanwalts, wie z.B. die Anhörung von (neuen) Zeugen oder die Beratung durch Sachverständige bzw. die Auswertung von (neuen) Sachverständigengutachten.

 

Rdn 617

b) Die Gebühr Nr. 4136 VV RVG entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des Auftrags zur Vertretung des Verur...

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