Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Verfahrensbeteiligten haben ggf. einen Belehrungsanspruch.
2. Eine Belehrung ist entbehrlich, wenn keine Anfechtungsmöglichkeit gegeben ist.
3. Auf die Belehrung kann insgesamt verzichtet werden.
4. Der Verteidiger kann die Belehrung übernehmen.
 

Rdn 1346

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Belehrung, Allgemeines, Teil A Rdn 1338.

 

Rdn 1347

1.a) Mit dem Belehrungserfordernis (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Belehrung, Allgemeines, Teil A Rdn 1340 ff.) korrespondiert der Belehrungsanspruch.

 

☆ Die Belehrungspflicht besteht auch dann , wenn der Verfahrensbetroffene selbst rechtskundig oder verteidigt ist ( Burhoff , HV, Rn 2182 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt , § 35a Rn 4).auch dann, wenn der Verfahrensbetroffene selbst rechtskundig oder verteidigt ist (Burhoff, HV, Rn 2182 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 35a Rn 4).

Auch bei Zustellung an einen Verteidiger ist eine etwa erforderliche Rechtsmittelbelehrung (§ 35a) beizufügen (OLG Hamm v. 7.2.2013 – III-1 Ws 30/13).

 

Rdn 1348

b) Durch das Gericht zu belehren sind jeweils

der Beschuldigte, Angeschuldigte, Angeklagte, Verurteilte,
sein gesetzlicher Vertreter (§§ 149 Abs. 2, 298),
Neben- (§ 401 Abs. 1 S. 1) und Privatkläger (§ 390 Abs. 1 S. 1),
Einziehungsbeteiligte (§§ 431 Abs. 1, Abs. 5 S. 2, 441 S. 2),
Verfallsbeteiligte (§§ 442 Abs. 1, 433 Abs. 1, 440 Abs. 3, 441 Abs. 2),
Juristische Personen (§ 444),
Erziehungsberechtigte in Verfahren nach dem JGG nur dann über die Ihnen nach § 67 Abs. 2 JGG zustehenden (Anfechtungs-)Rechte, wenn sie in der HV anwesend sind (KK-Maul, § 35a Rn 7 m.w.N.).
 

☆ Lediglich die StA braucht nicht belehrt zu werden.StA braucht nicht belehrt zu werden.

 

Rdn 1349

2. Eine Belehrung ist entbehrlich, wenn der Verfahrensbetroffene keine Möglichkeit hat, die gerichtliche Entscheidung anzufechten, weil

kein statthafter(s) Rechtsbehelf/Rechtsmittel existiert (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines Statthaftigkeit, Teil A Rdn 1715 ff.),
der Verfahrensbetroffene durch die Entscheidung nicht beschwert ist → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Beschwer, Teil A Rdn 1383 ff.) oder
wenn er auf die Belehrung wirksam verzichtet hat.
 

Rdn 1350

3. In den meisten Fällen steht es Verfahrensbetroffenen frei, sich über die Anfechtungsmöglichkeiten und -modalitäten der gerichtlichen Entscheidung belehren zu lassen. Er kann deshalb auch auf eine Belehrung verzichten (h.M., vgl. u.a BGH NStZ 1984, 329; Burhoff, HV, Rn 2182 m.w.N.).

 

☆ Unverzichtbar (§ 35a S. 3) ist die gerichtliche Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen ist, da in diesem Fall die – qualifizierte – Belehrung (Rdn  1341 ) durch das Gericht nicht nur erfolgen, sondern auch als Verfahrensförmlichkeit auch protokolliert werden muss (u.a. BGH StraFo 2009, 335). ist die gerichtliche Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen ist, da in diesem Fall die – qualifizierte – Belehrung (Rdn 1341) durch das Gericht nicht nur erfolgen, sondern auch als Verfahrensförmlichkeit auch protokolliert werden muss (u.a. BGH StraFo 2009, 335).

 

Rdn 1351

4. Die Delegation der Belehrung auf den Verteidiger ist möglich, sofern dieser bereit ist, für das Gericht die Rechtsmittelbelehrung zu übernehmen. Der Verteidiger kann dem Richter die Aufgabe der Rechtsmittelbelehrung abnehmen; ob er das tun soll, ist eine andere Frage, da er sich damit unnötig eine besondere Verpflichtung auflastet. Vielmehr sollte er darauf antragen, dass dem Mandanten ein Merkblatt ausgehändigt wird und sich darauf beschränken, dessen Inhalt dem Mandanten zu erläutern.

 

☆ Übernimmt der Verteidiger die Belehrung, sollte er seinen Mandanten im Zusammenhang mit dem Terminsbericht schriftlich belehren . Er muss sich in diesem Fall bewusst sein, dass infolge der Übernahme der Belehrungsverpflichtung durch ihn eine Berufung seines Mandanten auf die Fehlerhaftigkeit der Belehrung und damit die Inanspruchnahme des § 44 S. 2 ausscheidet ( Burhoff , HV, Rn 2182 m.w.N.).schriftlich belehren. Er muss sich in diesem Fall bewusst sein, dass infolge der Übernahme der Belehrungsverpflichtung durch ihn eine Berufung seines Mandanten auf die Fehlerhaftigkeit der Belehrung und damit die Inanspruchnahme des § 44 S. 2 ausscheidet (Burhoff, HV, Rn 2182 m.w.N.).

Siehe auch: → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1289, m.w.N.; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Belehrung, Allgemeines, Teil A Rdn 1337, m.w.N.; → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Voraussetzungen, Teil B Rdn 1513 ff.

[Autor] Kotz

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