(1) Die Entstehung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts bestimmt sich nach den §§ 80 bis 84 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

 

(2) 1Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht, soweit sie nicht durch Gesetz errichtet wird, durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung in entsprechender Anwendung der §§ 80 bis 84 BGB. 2Unbeschadet der Voraussetzungen des Satzes 1 ist die Anerkennung nur zu erteilen, wenn das Stiftungsgeschäft oder die Satzung diesem Gesetz nicht widerspricht. 3Der Anerkennung bedarf es nicht, wenn der Freistaat Bayern Stifter oder Mitstifter ist.

 

(3) Die zur Entstehung einer Stiftung erforderliche Anerkennung erteilt die Regierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll (Anerkennungsbehörde).

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