Zusammenfassung

 
Begriff

Ob es um die Zuordnung von Stellplätzen zu Sonder- oder Gemeinschaftseigentum, die Einräumung eines Sondernutzungsrechts, die Kostenverteilung, eigenmächtige bauliche Veränderungen oder lediglich um Gebrauchsregelungen geht, beim Thema "Stellplatz" kommt es häufig zu Streitigkeiten unter den Wohnungseigentümern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 3 Abs. 1 Satz 2 WEG fingiert die Raumeigenschaft von Stellplätzen, weshalb an diesen Sondereigentum begründet werden kann. Stellplatznutzer können nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG Anspruch auf eine bauliche Veränderung haben, die dem Laden ihres E-Mobils dient.

KG Berlin, Beschluss v. 10.9.2019, 1 W 127/19: Teilt der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke diese jeweils nach § 8 WEG, steht der Begründung von Teileigentum an Tiefgaragenplätzen nicht entgegen, dass sich die Tiefgarage unter beiden Grundstücken erstreckt, wenn die Tiefgarage beiden Grundstücken zuzuordnen ist.

LG München I, Urteil v. 7.2.2019, 36 S 5357/18: Eine Vereinbarung, die den Inhabern von Tiefgaragenstellplätzen kein Stimmrecht gewährt, ist nichtig.

LG Itzehoe, Urteil v. 21.12.2018, 11 S 85/16: Der konkrete Gebrauch eines Sondernutzungsrechts unterliegt der Regelungskompetenz der Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 WEG. Die Wohnungseigentümer können daher den Gebrauch einer Fläche, die einem Sondernutzungsrecht unterliegt, durch Beschluss regeln.

LG Berlin, Urteil v. 18.9.2018, 55 S 48/17 WEG: Wird eine (Stellplatz-)Fläche vermietet, die einem Sondernutzungsrecht unterliegt, steht die Miete allein dem Sondernutzungsberechtigten zu.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 28.3.2018, 14 S 6188/17 WEG: Ein Sondernutzungsrecht berechtigt nicht zur Vornahme baulicher Veränderungen. Dies gilt auch für die Errichtung eines Carports auf einem Kfz-Stellplatz.

BGH, Urteil v. 9.12.2016, V ZR 84/16: Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist auch dann Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Nachweis bei einer Aufteilung gemäß § 3 WEG nicht oder nicht vollständig geführt worden ist.

AG Rostock, Urteil v. 30.11.2016, 54 C 271/16 WEG: Es obliegt allein den Wohnungseigentümern, den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums zu regeln. Der Verwalter darf nicht in das Gebrauchsrecht einzelner Wohnungseigentümer am Gemeinschaftseigentum eingreifen. Dem Verwalter von Ferienwohnungen ist daher eine Verfügung über Stellplätze, die zu den Ferienwohnungen gehören, eigenmächtig nicht gestattet. Insbesondere ist er nicht berechtigt, Parktickets für diese zu vergeben.

AG Hamburg-Barmbek, Urteil v. 14.10.2016, 880 C 9/16: Eine im Bereich der Windschutzscheibe eines Autos befestigte Kamera zur Überwachung des Kfz-Stellplatzes verletzt auch dann das Persönlichkeitsrecht der übrigen Garagennutzer und stellt einen unzulässigen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums dar, wenn die Kamera der Prophylaxe von Beschädigungen und Aufbrüchen dient, aber nicht auszuschließen ist, dass nicht lediglich nur der konkrete Kfz-Stellplatz überwacht wird.

BGH, Urteil v. 26.2.2016, V ZR 250/14: Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Bauträger bei der Errichtung der Wohnanlage und der Teilung nach § 8 WEG von den der Baugenehmigung zugrunde liegenden Plänen abgewichen ist und dadurch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, weitere Stellplätze zu schaffen (Anmerkung: Die Pflicht wird nach § 9a Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfüllt).

LG Hamburg, Urteil v. 17.6.2015, 318 S 167/14: Die Bezeichnung "Tiefgaragenstellplatz" ist nach dem Wortlaut und nächstliegendem Sinn dahingehend zu verstehen, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen. Die Nutzung als Fahrradabstellplatz mit einem auf dem Boden befestigten Bügel ist von dieser Zweckbestimmung nicht mehr umfasst und daher unzulässig.

AG Wiesbaden, Urteil v. 6.9.2013, 92 C 2186/13: Eine Änderung der dinglichen Zuordnung der Pkw-Abstellplätze betrifft den Kernbereich des Sondereigentums und ist daher der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung entzogen.

BGH, Urteil v. 21.10.2011, V ZR 75/11: Das an einer Doppelstockgarage gebildete Sondereigentum erstreckt sich auf die dazugehörige Hebeanlage, wenn durch diese keine weitere Garageneinheit betrieben wird.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Keine Garagennutzung zu Wohnzwecken

    Die Nutzung einer Garage zu Wohnzwecken ist selbstverständlich in jeglicher Form unzulässig.

  2. Kostenverteilung zunächst unter allen Wohnungseigentümern

    Soweit nicht die Gemeinschaftsordnung oder eine nachfolgende Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas Abweichendes bestimmt, sind in die Kostenverteilung – soweit die Stellplätze nicht im Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer stehen – auch diejenigen Wohnungseigentümer einzubeziehen, die über keinen Stellplatz verfügen. Die Wohnungseigentümer können jedoch gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine interessengerechte Kostenverteilung beschließen.

  3. Zweckbestimmung b...

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