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LG Hamburg Urteil vom 17.06.2015 - 318 S 167/14

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Verfahrensgang

AG Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 25.11.2014; Aktenzeichen 750 C 29/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 25.11.2014, Az. 750 C 29/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Ordnungsgemäßheit der zu TOP 11 a, TOP 11 b und TOP 13 auf der Eigentümerversammlung vom 11.06.2014 gefassten Beschlüsse (Anlage K 2 = Bl. 36 ff. d.A.), durch die die Errichtung eines Fahrradständers auf dem Tiefgaragenstellplatz Nr. 11 genehmigt und den Miteigentümern L. dort die Aufstellung zweier Elektrofahrräder gestattet, ferner die Entfernung eines Zauns um den Spielplatzbereich beschlossen wurde.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Beschlüsse mit Urteil vom 25.11.2014 für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zu TOP 11 a beschlossene Genehmigung der von den Miteigentümern L. installierten Fahrradständer auf dem Stellplatz Nr. 11 in der Tiefgarage widerspreche den in der Teilungserklärung bei zutreffender Auslegung enthaltenen Zweckbestimmungsregelungen. Eine Öffnungsklausel enthalte die Teilungserklärung nicht. Ein Stellplatz sei nach dem nächstliegenden Wortsinn wie auch nach den Definitionen der Garagenerordnung (GarVO) und der HBauO zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt.

Daran gemessen sei die Befestigung eines Fahrradständers und das Aufstellen von Fahrrädern eine Zweckentfremdung. Hinzu komme, dass hierdurch auch ein Befahren der Stellplatzfläche mit einem PKW unmöglich gemacht werde. Dies gelte...

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